BNetzA legt endgültig fest: Vereinbarungen für Unternehmen über individuelle Netzentgelte aus 2021 gelten bei Produktionsrückgang wegen eines verminderten Gasbezugs in 2022 fort

Die Bundesnetzagentur veröffentlichte die Festlegung, nach der Unternehmen, die in 2021 individuelle Netzentgelte nach der 7.000-Std-Regelung vereinbart haben und in 2022 ihre Produktion wegen einer Verminderung ihres eigenen Gasbezugs reduziert haben, die individuellen Netzentgelte unter bestimmten Anforderungen weiter auf der Grundlage des Kalenderjahres 2021 für 2022 beanspruchen können (Beschluss vom 24.11.2022, BK4-22-086).

Vor dem Hintergrund der aktuellen Gasversorgungslage wurde am 1. August 2022 mit dem neuen § 118 Abs. 46 EnWG eine besondere Ausnahmeregelung für individuelle Netzentgelte in das Energiewirtschaftsgesetz eingefügt (RGC berichtete). Unternehmen, die der Aufforderung zur Verminderung ihres Gasbezugs nachgekommen sind und in 2022 ihre Produktion reduziert haben, sollen durch die Anpassung ihres Netznutzungsverhaltens keinen Nachteil bei ihren individuellen Netzentgelten (aus § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV) haben – für diese Unternehmen soll weiterhin für das gesamte Kalenderjahr 2022 das Jahr 2021 die Bemessungsgrundlage sein.

Die BNetzA wurde ermächtigt, nach Ausrufung der Notfallstufe Gas die Anwendung dieser Ausnahmeregelung und die von den Unternehmen zu erbringenden Nachweise zu bestimmen. Dem kam die BNetzA zunächst mit ihrer vorläufigen Anordnung vom 16.9.2022 nach (RGC berichtete). Diese wurde nun von der endgültigen Festlegung abgelöst, nach Konsultation und Auswertung vieler Stellungnahmen aus Verbänden, Unternehmen und Netzbetreibern.

Im Vergleich zur bisherigen vorläufigen Festlegung der BNetzA haben sich keine substanziellen Änderungen ergeben, vielmehr hat sich die BNetzA eng an den gesetzten gesetzlichen Rahmen gehalten – Vorschläge zur Erweiterung des Anwendungsbereichs wurden nicht aufgegriffen. In der Festlegung werden aber näher Voraussetzungen und Begriffe für den Anspruch auf Weitergeltung bestehender Netzentgeltvereinbarungen erläutert. Betroffene Unternehmen sollten vor allem prüfen, ob sie für ihren weiteren Anspruch die geforderten Nachweise

  • zur Gaseinsparung im Produktionsprozess und
  • zum Zusammenhang zwischen der Reduzierung ihres eigenen unmittelbaren Gasbezugs und der Anpassung ihres Netznutzungsverhaltens

gegenüber ihrem Netzbetreiber erbringen können.

Bei Fragen zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen, melden Sie sich gern.

Autoren: Aletta Gerst
                 Jens Nünemann