BNetzA legt Rabatte für unterbrechbare Kapazitäten im Gasnetz fest
Die finale Festlegung „Margit 2021“ der BNetzA ist nun veröffentlicht worden.
Die Gasnetzentgeltverordnung sieht auf Fernleitungsebene abweichende Netzentgelte für bestimmte Kapazitätsprodukte vor. Bereits im Dezember 2019 hatte die BNetzA das Festlegungsverfahren für die als „MARGIT 2021“ bezeichnete Festlegung eingeleitet, um neue Vorgaben für die besonderen Netzentgelte festzulegen. Am 27. Mai 2020 hat die BNetzA nun den Inhalt der Festlegung beschlossen.
Die Festlegung (Az.: BK9-19/612) enthält Vorgaben für die Entgeltbildung im Gasbereich, die dort auf Fernleitungsebene anwendbar sind. Es geht u. a. um die relevanten Multiplikatoren für die Umrechnung von Jahres-Kapazitätsprodukten in Quartals-, Monats- oder Tagesprodukte bzw. untertägige Produkte sowie um die Preisabschläge für unterbrechbare Kapazitätsprodukte. Im Grundsatz geht die BNetzA davon aus, dass bei unterbrechbaren Produkten ein Abschlag von 10 % angemessen ist, es sei denn die Unterbrechungswahrscheinlichkeit ist überdurchschnittlich hoch.
Die Vorgaben sind ab 1. Januar 2021 anwendbar und betreffen somit die Entgeltbildung für das Kalenderjahr 2021. Die BNetzA behält sich allerdings weitere Anpassungen und Änderungen vor.