BNetzA plant Kostenerleichterung für Gasnetzbetreiber bei der Konvertierung von H- zu L-Gas
Die Versorgungslücke bei L-Gas erfordert die Konvertierung von H-Gas zu L-Gas durch Beimischung von Stickstoff. Ob und welchem Umfang die hierbei anfallenden Kosten für die Netzbetreiber genehmigungsfähig sind, ist Gegenstand einer angelaufenen Konsultation zur Festlegung „KOKOS“.
Derzeit gibt es in Deutschland (noch) zwei unterschiedliche Gasqualitäten, die über jeweils eigene, nicht miteinander verbundene Leitungssysteme transportiert werden: H-Gas und L-Gas. Da die L-Gas-Kapazitäten aufgrund des Produktionsrückgangs in Deutschland und in den Niederlanden zurückgehen, wurde die Umstellung der Gasqualität L-Gas auf H-Gas bereits vor Jahren beschlossen und geplant. Diese sog. Marktraumumstellung hat bereits begonnen (RGC berichtete).
Sofern ein Kunde an das L-Gassystem angeschlossen ist, kann er grundsätzlich nicht einfach mit H-Gas beliefert werden, bevor nicht seine Verbrauchsgeräte und Anlagen entsprechend technisch umgerüstet wurden. Um die Versorgung der L-Gaskunden bis zu dieser Umrüstung zumindest zu einem gewissen Teil sicherzustellen, kann H-Gas durch Beimischung von Stickstoff auf L-Gasqualität konvertiert werden.
Nun gehen die L-Gas-Kapazitäten jedoch schneller und stärker zurück, als geplant. Bis zur Umstellung sämtlicher Netze auf H-Gas wird daher die Konvertierung von H- nach L-Gas nicht nur weiterhin erforderlich sein, sondern wohl auch in einem größeren Umfang. Wird der nötige Stickstoff vor Ort durch eine Zerlegung von Luft hergestellt, ist Energie erforderlich. Die Höhe dieser Energiekosten unterliegt starken Schwankungen und diese Kosten konnten bisher von den Netzbetreibern nur eingeschränkt im Rahmen der Entgeltregulierung geltend gemacht werden. Anders gesagt, waren diese Kosten nicht vollständig in den Netzentgelten enthalten.
Die zuständige Beschlusskammer der BNetzA hat nun die Konsultation eines Festlegungsentwurfs mit dem Titel „KOKOS“ gestartet, der die Anerkennung der durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten im Rahmen der Netzentgeltregulierung zum Inhalt hat. Betroffene Wirtschaftskreise und Verbraucher können noch bis zum 26. August 2020 zu dem Festlegungsentwurf Stellung nehmen. Weitere Informationen finden Sie hier.