BNetzA schafft Rahmenbedingungen zur Kontrahierung von zuschaltbaren Lasten aus KWK-Anlagen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 24. Januar 2018 in ihrem Amtsblatt die Festlegung BK8-17/0009-A nebst der freiwilligen Selbstverpflichtungen der vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) veröffentlicht.

Mit dieser Festlegung schafft die BNetzA die Rahmenbedingungen für die ÜNB, damit diese künftig Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG (sog. „Zuschaltbare Lasten“) beschaffen können.

Nach § 13 Abs. 6a EnWG können ÜNB mit Betreibern bestimmter KWK-Anlagen vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung aus deren Anlagen und zur gleichzeitigen Lieferung von Strom für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung schließen. Betroffen von dieser Regelung sind nur KWK-Anlagen

  • mit einer installierten elektrischen Leistung von mehr als 500 kW,
  • die u.a. technisch geeignet sind, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz (220 bzw. 380 kV) beizutragen,
  • die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden und
  • sich in einem besonderen „Netzausbaugebiet für Windenergieanlagen (vgl. § 36c EEG 2017) befinden.

Solche KWK-Anlagenbetreiber können vertraglich mit den ÜNB u.a. vereinbaren, dass sie für die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung eine Vergütung erhalten, dass außerdem Kosten für die Lieferung von Strom erstattet werden und Investitionskosten für eine elektrische Wärmeerzeugung („Power-to-Heat“) erstattet werden.

Durch diese Maßnahmen sollen im Netzausbaugebiet insb. Einspeisemanagement-Maßnahmen (vgl. §§ 14, 15 EEG 2017) vermieden werden. Allerdings ist die Nutzung des § 13 Abs. 6a EnWG nur eine Übergangsmaßnahme und bis zum 31. Dezember 2023 befristet (vgl. § 118 Abs. 22 EnWG).

Weitere Informationen der BNetzA finden Sie hier.