BNetzA stellt geplante Änderung der Bedingungen für abschaltbare Lasten zurück

Anpassung der Festlegung sofort und schnell abschaltbarer Lasten wurde ausgesetzt

Auf Grundlage der Verordnung für abschaltbare Lasten (AbLaV) führen die Übertragungsnetzbetreiber Ausschreibungen für sofort und schnell abschaltbare Lasten durch. Anbieter können an den Ausschreibungen teilnehmen, wenn sie zuverlässig ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber um eine bestimmte Leistung reduzieren können und erhalten hierfür eine Vergütung. Die Kosten für die Bereitstellung und die Abschaltung der Last werden über die Abschaltbare Lasten-Umlage gedeckt.

Über die Situation der abschaltbaren Lasten müssen die Übertragungsnetzbetreiber einen Bericht vorlegen. Dieser, sowie eine Anhörung von Branchenvertretern Mitte letzten Jahres, hat gezeigt, dass die bisherige Gesamtabschaltleistung von 750 MW in der Höhe bisher nie benötigt wurde. Die BNetzA plante daher die Gesamtabschaltleistung auf 500 MW abzusenken und hatte einen Entwurf zur Änderung der Festlegung veröffentlicht. Die Änderungen sollten auch dazu beitragen, die Kosten, die mit der Umlage auf die Energieverbraucher umgelegt werden, zu senken. Die Konsultation lief bis zum 25. März 2019.

Nun hat die BNetzA bekannt gegeben, dass sie das Anpassungsverfahren aussetzt. Im Rahmen der Konsultation habe sich herausgestellt, dass sich der Bedarf an Abschaltleistungen in letzter Zeit nochmals wesentlich geändert habe. Die BNetzA will daher die Entwicklung der kommenden Monate abwarten, bevor sie entscheidet, ob das Anpassungsverfahren fortgesetzt wird.

Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Internetseite der BNetzA.