BNetzA verlangt zusätzliche Bestätigung zur Berechnungsweise bei der 7.000 Std.-Regelung
Letztverbraucher, die ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV in Anspruch nehmen, sollten kurzfristig prüfen, ob Handlungsbedarf besteht.
Aktuell findet sich auf der Internetseite der Beschlusskammer 4 der BNetzA ein Hinweis, der alle Letztverbraucher betrifft, die ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (sog. 7.000-Std.-Regelung) neu anzeigen oder bereits praktizieren. Es geht um die korrekte Kalkulation der Betriebskosten im physikalischen Pfad.
Offenbar war bisher umstritten, wie mit Kosten der vorgelagerten Netzebene und Kosten für vermiedene Netzentgelte bei der Kalkulation der Betriebskosten zur Ermittlung des individuellen Entgelts umzugehen ist. Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden haben aus diesem Grund ein Gemeinsames Positionspapier der Landesregulierungsbehörden und der Bundesnetzagentur zur Betriebskostenkalkulation im physikalischen Pfad nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV abgestimmt und veröffentlicht, das diejenigen Vorgaben enthält, die aus Sicht der Behörden für eine korrekte Berechnung erforderlich sind.
Nun hat die BNetzA hinsichtlich der am 30. September 2019 auslaufenden Frist für die Neuanzeige eines individuellen Netzentgelts für die 7.000-Std.-Regelung das Anzeige-Formular geändert und einen Hinweis veröffentlicht. Danach müssen Letztverbraucher, die ein individuelles Netzentgelt der 7.000-Std-Regelung nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV neu anzeigen, das aktuelle Formular verwenden und erklären, dass bei der Berechnung der Kosten des physikalischen Pfades die Vorgaben des Gemeinsamen Positionspapiers eingehalten wurden.
Aber nicht nur Letztverbraucher, die ein individuelles Netzentgelt neu anzeigen, sind von dem Hinweis betroffen. Die BNetzA empfiehlt jedem Letztverbraucher mit 7.000-Std.-Regelung zu überprüfen, ob auch bei den bereits laufenden Vereinbarungen die Vorgaben aus dem Positionspapier eingehalten werden. Sofern das nicht der Fall sei, müsse – so die Behörde – unverzüglich eine Neuanzeige der entsprechend angepassten Vereinbarung erfolgen.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung, wonach Letztverbraucher für die korrekte Anzeige der Netzentgeltvereinbarung und deren Änderungen verantwortlich sind (RGC berichtete), kann jedem Letztverbraucher, der ein individuelles Netzentgelt für die 7.000-Std.-Regelung vereinbart hat, nur dringend geraten werden, die Einhaltung der Kalkulationsvorgaben kurzfristig zu prüfen bzw. sich mit ihrem Netzbetreiber abzustimmen. Sollte eine Neuanzeige erforderlich sein, läuft die Frist hierfür bereits am 30. September 2019 ab. Für Vereinbarungen, die nicht den v. g. Vorgaben entsprechen und für die keine neue Anzeige erfolgt, droht eine Untersagung der gesamten Netzentgeltvereinbarung. Zwar sind die Vorgaben aus dem Positionspapier nicht rechtsverbindlich. Dennoch besteht das Risiko, den finanziellen Vorteil der 7.000-Std.-Regelung zu verlieren. Denn aus heutiger Sicht ist offen, wie ein Gericht eine Untersagung auf Grundlage des Positionspapiers bewerten würde.