BNetzA veröffentlicht Hinweis zu Stromspeichern

Am 12. März hat die Bundesnetzagentur einen Hinweis zu einigen ungeklärten Rechtsfragen zu Meldepflichten und EEG-Förderung für Stromspeicher veröffentlicht.

Der Hinweis EE-Stromspeicher: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung der Bundesnetzagentur vom 12.03.2019 behandelt einige bislang ungeklärte Rechtsfragen bzgl. des Einsatzes von Stromspeichern.

Unter anderem beschäftigt sich der Hinweis mit der Regelung in § 100 Abs. 1 S. 5 EEG 2017, die vorsieht, dass die versäumte Meldung eines Stromspeichers im Marktstammdatenregister bis zum 31.12.2019 im Hinblick auf die EEG-Förderung sanktionslos bleibt, sofern eine zugehörige Erneuerbare -Energien-Anlage korrekt und fristgerecht gemeldet wurde. Dabei stellt die Bundesnetzagentur klar, dass in dem Fall, dass der Anlagen- und Speicherbetreiber seiner Meldepflicht auch über die Amnestie-Frist hinaus nicht nachkommt, die Förderung nach dem EEG erst ab dem Zeitpunkt des Auslaufens der Frist sanktioniert wird. Damit soll also ein Verstreichen der Amnestiefrist nicht zu einem nachträglichen Entfallen der Förderung führen.

Darüber hinaus, äußert sich die Bundesnetzagentur unter Ziff. 5 auch zu der in anderen Regelungszusammenhängen äußerst praxisrelevanten Frage, wann ein Stromspeicher als sog. EE-Stromspeicher und damit als Anlage i.S.d. EEG nach § 3 Nr. 1 2. Hs. EEG gilt.

Für die von der Regelung geforderte Ausschließlichkeit der Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien besteht nach Auffassung der BNetzA nicht die Verpflichtung, dass der Stromspeicher seit erstmaliger Inbetriebnahme immer nur EE-Strom gespeichert habe.

Unter Verweis auf die Empfehlung der Clearingstelle EEG/KWKG „Anwendungsfragen zu Speichern im EEG 2014“ geht auch die BNetzA davon aus, dass die Einspeicherung von geringen Nicht-EE-Strommengen nicht zum Verlust der Eigenschaft als EE-Stromspeicher führe, wenn sie technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu vermeiden sind oder zur Vermeidung der Beschädigung des Speichers technisch notwendig sind.

Die BNetzA geht sogar noch einen Schritt weiter und nimmt an, dass sich aus dem Sinn und Zweck des EEG sowie den regelmäßig am Kalenderjahr orientierten Pflichten des EEG ergebe, dass die Eigenschaft als EE-Stromspeicher jeweils für das Kalenderjahr zu bestimmen sei. Eine Mischnutzung des Speichers mit Strom aus nicht erneuerbaren Quellen in einem anderen Kalenderjahr, sei damit nicht schädlich für die Qualifizierung als Anlage nach § 3 Abs. 1 2. Hs EEG für das aktuelle Kalenderjahr. Eine rein technische Abgrenzung – gemeint ist hier wohl in kürzeren Intervallen – sei demgegenüber nicht geeignet.

Hinweise der BNetzA haben allerdings keinen rechtlich bindenden Charakter, sie geben lediglich die von der BNetzA favorisierte Auslegung und damit auch die ständige Behördenpraxis bei den dargestellten Sachverhalten wieder.