BNetzA veröffentlicht Hinweis zur Zuordnung von ausgeförderten EE-Anlagen
Seit diesem Jahr ist die Förderdauer der ersten EE-Anlagen ausgelaufen. Für diese Anlagen ergeben sich die Fragen, unter welche EEG-Veräußerungsform die Anlagen fallen und welchem Bilanzkreis ihre Netzeinspeisungsmengen fortan zuzuordnen sind. Diesen Fragen widmet die BNetzA in ihrem Hinweis.
Am 15. Februar 2021 hat die BNetzA einen Hinweis veröffentlicht, in dem sie sich mit der Veräußerungsform und bilanziellen Zuordnung von Strommengen aus EE-Anlagen (z.B. PV-Anlagen, Windkraftanlagen, etc.) auseinandersetzt, die nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung hinausfallen. Den Hinweis der BNetzA finden Sie hier.
Der „normale“ Mechanismus ist in so einem Fall, dass EE-Anlagenbetreiber sich frühzeitig damit auseinandersetzen, wie die EE-Anlage zukünftig am wirtschaftlichsten weiterbetrieben werden kann. Das kann zum Beispiel ein Wechsel in die Eigenversorgung oder aber eine „sonstige Direktvermarktung“ sein. Davon, welchen Einsatzzweck und welches Vergütungsmodell man wählt, hängen dann die mit dem Wechsel einhergehenden Mitteilungs- und Meldepflichten ab.
In ihrem Hinweis setzt sich die BNetzA vor allem mit den Fällen auseinander, in denen diese „normalen“ Wechselprozesse versäumt werden. Im Schwerpunkt befasst sie sich mit dem Sonderproblem, ob Strom aus EE-Anlagen, die bislang eine Marktprämie erhalten haben und nach dem Ende ihrer Förderdauer nicht rechtzeitig aus dem Bilanzkreis anderer, noch geförderter EE-Anlagen entfernt wurden, den Marktprämienanspruch für die weiter geförderten EE-Anlagen gefährden. Dieses Risiko wurde im Markt teilweise gesehen, weil dann ein Verstoß gegen die sog. Sortenreinheit nach § 20 Nr. 3 EEG vorliege.
Die BNetzA gibt hier jedoch Entwarnung. Sie geht davon aus, dass dieses Risiko in der Regel vermieden wird, weil in diesen Fällen die Regelung des § 21c Abs. 1 S. 3 EEG zur automatischen Zuordnung von ausgeförderten EE-Anlagen Anwendung finde.
Die BNetzA ist der Auffassung, dass EE-Anlagen, die nach dem Ende ihrer Förderdauer nicht ordnungsgemäß einer anderen, dann noch zulässigen EEG-Veräußerungsform zugeordnet wurden, über § 21c Abs. 1 S. 3 EEG automatisch der Veräußerungsform von § 21b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EEG und § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG (Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen) zugeordnet werden. Von diesem Automatismus soll dann auch der Wechsel der Einspeisemengen aus der jeweiligen EE-Anlage weg vom „Marktprämienbilanzkreis“ hin zum Bilanzkreis des Netzbetreibers erfasst sein. Ob diese automatische Zuordnung dann aber auch zu einer Zahlungsverpflichtung des Netzbetreibers führt, hängt vom Einzelfall ab.
Auf die automatische Zuordnung sollten Anlagenbetreiber sich jedoch nicht verlassen. Wer EE-Anlagen betreibt, die demnächst aus der EEG-Förderung herausfallen, sollte sich frühzeitig damit auseinandersetzen, wie diese Anlagen wirtschaftlich weiterbetrieben werden können und die üblichen Wechselprozesse einhalten. Dabei zeigen wir Ihnen gern Ihre besten Optionen auf.