BNetzA veröffentlicht neuen Leitfaden zur Ermittlung von Sondernetzentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV

Die Bundesnetzagentur hat den Leitfaden zur Ermittlung von Sondernetzentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV überarbeitet; Neuerungen bringen Vorteile für Industriekunden

In Fällen, in denen ein Letztverbraucher eine eigene Gasanschlussleitung an ein anderes Netz errichten könnte, um so in den Genuss eines geringeren Netzentgelts zu kommen, besteht gemäß § 20 Abs. 2 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) die Möglichkeit zur Reduzierung des Netzentgelts. Mangels verbindlicher rechtlicher Vorgaben für die konkrete Kalkulation des Sondernetzentgelts hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) einen Leitfaden veröffentlicht, in dem sie die anwendbaren Grundsätze der Ermittlung des Netzentgelts dargestellt hat.

Die Neufassung des Leitfadens zur Ermittlung von Sondernetzentgelten gilt ab April 2021 und bringt nicht nur inhaltlich einige Neuerungen, sondern ist auch strukturell neu aufgebaut. Insbesondere die neue Darstellung der Vorgaben zur Kalkulation des Sondernetzentgelts bringt eine neue Übersichtlichkeit. Zudem wird in Umsetzung zwischenzeitlicher Rechtsprechung klargestellt, dass ein in In-Sich-Geschäft unzulässig ist. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass Petent und gewährender Verteilernetzbetreiber zwei unterschiedliche Rechtssubjekte sein müssen.

Weiterhin gilt, dass für die Gewährung eines Sondernetzentgelts ein Direktleitungsbau durch den Petenten tatsächlich drohen muss. Um dies nachweisen zu können, muss neben einer Erklärung des Letztverbrauchers, dem Verteilernetzbetreiber diese Erklärung anhand von vorzulegenden Unterlagen glaubhaft gemacht werden. Dazu listet der neue Leitfaden Mindestanforderungen der beizubringenden Unterlagen auf, darunter unter anderem eine Investitionsrechnung, eine Verpflichtung zur Zahlung des Sondernetzentgelts und eine Netzkarte mit Trassenverlauf. Klargestellt wird außerdem, dass der Verteilnetzbetreiber nur auf Antrag des Letztverbrauchers tätig werden muss (anders als z.B. im Strombereich beim singulären Netzentgelt).

Hervorzuheben ist die Berechnung des Sondernetzentgelts, die in dem neuen Leitfaden geändert und umstrukturiert wurde. Hinsichtlich der Kapitalkosten werden konkrete Parameter für die Berechnung festgelegt. Eine aus Industrie-/Gewerbekundensicht erfreuliche Änderung gab es beim Parameter der Annuität: die Abschreibungsdauer darf nun maximal 15 Jahre betragen. Der vorherige Leitfaden sah hier lediglich vier Jahre vor, was für viele Unternehmen bedeutete, dass sich kein Sondernetzentgelt rechtfertigen ließ.

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Gültigkeitsdauer des Sondernetzentgelts. War das Entgelt zuvor für fünf Jahre gültig, so muss das Sondernetzentgelt nun jährlich neu kalkuliert werden. Somit ändert sich das Sondernetzentgelt während der gesamten Laufzeit regelmäßig. Begründet wird dies damit, dass sich die vorgelagerten Netzkosten, die im Rahmen der Investitionsrechnung herangezogen werden, jährlich ändern (können) und das Sondernetzentgelt im Hinblick auf die betroffenen Interessen angepasst werden muss. In diesem Zusammenhang stellt die BNetzA nun klar, dass die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung über die gesamte gewählte Nutzungsdauer auch dann nicht erlischt, wenn eine Neuberechnung des Sondernetzentgelts unvorteilhaft gegenüber dem regulären Entgelt ist.

Neu ist auch, dass die BNetzA im Leitfaden eine konkrete Vorgabe dazu macht, wie der Verteilnetzbetreiber die gewährten Sondernetzentgelte veröffentlichen muss. Hierzu ist u.a. vorgesehen, dass der jeweilige Kunde mit Firma und Anschrift und Höhe des Entgelts genannt wird.

Letztverbraucher, für die sich in der Vergangenheit ein Sondernetzentgelt wegen der kurzen Abschreibungsdauer nicht begründen ließ, sollten dieses erneut kalkulieren. Durch die neue Abschreibungsdauer von bis zu 15 Jahren könnte sich das Sondernetzentgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV nun rechnen.