BREAKING NEWS: BMWK ruft Alarmstufe aus – vorerst aber kein Preisanpassungsrecht

Heute um 10:00 Uhr hat Wirtschaftsminister Habeck in einer Presseerklärung die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Vorerst sollen Versorgungsunternehmen allerdings noch nicht die Möglichkeit erhalten, ihre Gaspreise nach dem Energiesicherungsgesetz zu erhöhen.

Die Alarmstufe ist die zweite Stufe des Notfallplans Gas (wir berichteten). Sie ist unter anderem Voraussetzung für außerordentliche Preisanpassungen nach dem neuen § 24 EnSiG. Das gesetzliche Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG greift allerdings erst, wenn zusätzlich zu der Ausrufung der Alarmstufe durch das BMWK die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland feststellt. Diese zweite Voraussetzung ist bislang noch nicht erfüllt. Das heißt es gelingt derzeit weiterhin, die verminderten Gasflüsse aus Russland anderweitig zu beschaffen, so dass noch genug Gas in Deutschland ankommt. Den Versorgern steht folglich noch kein Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG zu.

Das kann sich aber kurzfristig ändern. Denn am 11. Juli 2022 steht die offizielle Wartung von Nord Stream 1 an und dann wird voraussichtlich erst einmal noch weniger Gas in Deutschland ankommen. Wie sich die Situation dann in verschiedenen Szenarien verschärfen könnte, zeigt eine Präsentation des BMWK und der BNetzA vom heutigen Tage.

Darüber hinaus startet morgen mit der ersten Lesung im Bundestag das Gesetzgebungsverfahren für das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz (wir berichteten). Mit Verabschiedung dieses Gesetzes und einer weiterhin geltenden Alarmstufe kann das BMWK ohne Zustimmung des Bundesrates die Gasverstromung per Verordnung über eine Pönale verteuern oder (teilweise) verbieten. Entsprechende Verordnungen würden vorsorglich laut Wirtschaftsminister Habeck bereits vorbereitet, um notfalls eine schnelle Umsetzung zu ermöglichen.

Im Übrigen ergeben sich aus der Ausrufung der Alarmstufe keine unmittelbaren Konsequenzen für industrielle Letztverbraucher. In der Alarmstufe haben weiterhin die Gasversorgungsunternehmen die Verantwortung, die Versorgung mit Erdgas sicherzustellen. Sie sind zum Ergreifen von marktbasierten Maßnahmen berechtigt. Gashändler und -lieferanten bemühen sich z.B. um Ersatzmengen; Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber versuchen, Lastflüsse zu optimieren.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie hier informieren. Darüber hinaus sollten Sie sich dringend die Zeit nehmen und an unserem 17. Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 8./9. September 2022 in Hannover teilnehmen. Dort bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor und geben Ihnen weitere strategische Praxistipps.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Annika Rott