Bundeskartellamt lässt Zusammenarbeit von Unternehmen aus der Zuckerbranche wegen Gasmangel zu

Zusammenarbeit und Absprachen zwischen Unternehmen – vor allem solchen aus der gleichen Branche – können gegen das Kartellrecht verstoßen. Mit Blick auf den Gasmangel zeigt sich das Bundeskartellamt (BKartA) aktuell weniger streng.

Vier deutsche Zuckerhersteller (Nordzucker, Südzucker, Pfeifer & Langen und Cosun Beet) haben sich mit dem Bundeskartellamt hinsichtlich einer Kooperation für den Fall des Gasmangels abgestimmt.

Gegenstand der Kooperation zwischen den Unternehmen ist es laut BKartA, dass sich die Unternehmen im Falle einer Gasreduzierung durch hoheitliche Maßnahmen und einem daraus folgenden Produktionsstillstand in den betroffenen Fabriken gegenseitig Produktionskapazitäten zur Verfügung stellen. Voraussetzung der vom BKartA zugelassenen Kooperation ist es, dass die Unternehmen zuvor konzernintern alle freien Produktionskapazitäten in Deutschland und Europa nutzen und vorrangig versuchen, die Zuckerrüben an einem nicht mit Erdgas betriebenen Fabrikstandort des Unternehmens zu verarbeiten, sofern das wirtschaftlich aufgrund der Transportkosten möglich ist.

Die umfassende Pressemitteilung des BKartA finden Sie hier.

Hierbei handelt es sich um einen interessanten Ansatz, der auch in anderen Branchen geprüft werden sollte. Offen ist aus unserer Sicht aber, ob entsprechende „Tauschgeschäfte“ zwar vom BKartA freigegeben werden, aber im Einzelfall mit den Einzelfallanordnungen der BNetzA in Konflikt stehen können.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz