Bundesnetzagentur stellt Hinweis zum Messen und Schätzen zur Konsultation

In dem Hinweis geht es um die Abgrenzung von Drittstrommengen gemäß den Regelungen des Energiesammelgesetzes (EnSaG).

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat gestern, am 9. Juli 2019, den Entwurf ihres Hinweises zum Messen und Schätzen zur Konsultation gestellt.

In dem Hinweis geht es um die Abgrenzung von Strommengen, die ein Unternehmen selbst verbraucht von Strommengen, die an Dritte geleitet werden. Diese Abgrenzung ist u. a. dann notwendig, wenn ein Unternehmen Entlastungen aufgrund der Besonderen Ausgleichsregelung, der Eigenerzeugung / Eigenversorgung oder der Netzumlagenbegrenzung in Anspruch nimmt, da die Entlastungen nur für den selbst verbrauchten Strom gewährt werden (RGC berichtete). 

Mit dem Hinweis will die Bundesnetzagentur ihr Grundverständnis zu den Regelungen zum Messen und Schätzen darlegen. Der Hinweis soll außerdem als Orientierungshilfe dienen, um eine praxistaugliche und einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu mindern. Zugleich will die BNetzA die Ausführungen zu den Vorgaben, Ausnahmen und Vereinfachungen anhand von Beispielen, Abbildungen und Tabellen erläutern, um verschiedene Möglichkeiten einer praxistauglichen Umsetzung der neuen Regelungen aufzuzeigen.

Stellungnahmen zu dem Konsultationsentwurf können bis zum 15. September 2019 an die Bundesnetzagentur gesendet werden.

Der VEA wird sich an der Konsultation beteiligen.

Das fast 60 Seiten umfassende Hinweispapier der BNetzA zeigt einmal mehr, wie komplex die energierechtlichen Anforderungen an ein funktionierendes Messkonzept geworden sind. Wie die rechtskonforme Umsetzung trotzdem gelingt zeigen wir Ihnen bei unserem Workshop: Der Weg zum „richtigen“ Messkonzept nach EEG und ISO 50001 am 20. August 2019.