Bundesnetzagentur veröffentlicht Hinweis zur Sanktionsregelung des § 52 Absatz 3 EEG 2017

Die Bundesnetzagentur hat am 24. Januar 2018 einen Hinweis zum zeitlichen Verständnis der Sanktionsfolgen bei Pflichtverstößen eines EEG-Anlagenbetreibers nach § 52 Absatz 3 EEG 2017 veröffentlicht.

§ 52 EEG 2017 regelt die Verringerung des Zahlungsanspruch (sog. anzulegender Wert) des Betreibers einer geförderten Erneuerbare-Energien-Anlage (EEG-Anlage) für verschiedenste Pflichtverstöße.

Der Absatz 3 dieser Vorschrift enthält eine besondere Sanktion für den Fall, dass die Registrierung einer EEG-Anlage im Anlagen-, bzw. Marktstammdatenregister (noch) nicht erfolgt ist, der Anlagenbetreiber jedoch seiner Pflicht zur Jahresmeldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 bis zum 28. Februar eines Jahres nachkommt.

In diesen Fällen verringert sich der jeweilige anzulegende Wert um 20%, solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Anlagen-, bzw. Marktstammdatenregister übermittelt hat. Diese „gestufte“ Sanktionierung in Höhe von nur 20% im Falle einer Nicht-Registrierung sah das EEG 2014 noch nicht vor. Dort war eine Reduzierung der EEG-Förderung auf null geregelt (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014).  

In ihrem – rechtlich unverbindlichen – Hinweispapier hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) nunmehr ihre Ansicht festgehalten, auf welchen Zeitraum sich die Sanktionsfolge der 20%-Verringerung nach § 52 Abs. 3 EEG 2017 bezieht. Sie geht davon aus, dass diese sich auf das jeweils vorangegangene Abrechnungsjahr einer Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 bezieht (solange die Registrierungsangaben in diesem Abrechnungsjahr nicht übermittelt worden sind) und nicht auf Zeiträume, die vor oder nach dem Abrechnungsjahr liegen.

Zur Erläuterung nennt die BNetzA in ihrem Hinweispapier ein Beispiel:

Ein Anlagenbetreiber nimmt seine EEG-Anlage am 1. Januar 2016 in Betrieb. Die erforderlichen
Registrierungsangaben übermittelt er jedoch erst am 1. Mai 2016 an das Register. Die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 nimmt der Anlagenbetreiber bis zum 28. Februar 2017 für das Abrechnungsjahr 2016 vor. In diesem Fall verringert sich der anzulegende Wert für seine Strommengen in der Zeit von 1. Januar bis zum 30. April 2016 aufgrund des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 nur um 20%. Für die sich an die Meldung an das Register anschließende Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2016 wird die volle EEG-Förderung gewährt.

Weitere Informationen:
Den Hinweis der BNetzA finden Sie hier.

Auch dies zeigt wieder einmal, wie wichtig es für Anlagenbetreiber und Unternehmen ist, energierechtliche Melde- und Registrierungspflichten nachzuhalten und fristgerecht zu erfüllen. Hierbei kann der RGC Manager für Energie- und Umweltrecht eine sinnvolle Unterstützung sein. Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie hierzu weitere Informationen wünschen.