Bundesrat fordert schnelle Neuregelung für neue KWK-Anlagen zur Eigenversorgung
Der Bundesrat hat sich mit seiner Entschließung vom 2. März 2018 (BR Drs. 23/18) für eine rasche Neuregelung der EEG-Umlagereduzierung für hocheffiziente KWK-Anlagen ausgesprochen, die zur Eigenversorgung eingesetzt werden und ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden.
Der Bundesrat hat sich mit seiner Entschließung vom 2. März 2018 (BR Drs. 23/18) für eine rasche Neuregelung der EEG-Umlagereduzierung für hocheffiziente KWK-Anlagen ausgesprochen, die zur Eigenversorgung eingesetzt werden und ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden.
Die ursprüngliche Regelung zum EEG-Umlageprivileg dieser Anlagen, § 61b Nr. 2 EEG, wurde von der EU-Kommission Ende letzten Jahren gekippt (RGC berichtete).
Der Bundesrat möchte den Ausbau hocheffizienter KWK-Anlagen verstärkt vorantreiben. Er stellte in seiner Entschließung jedoch fest, dass die heutigen Rahmenbedingungen dazu führen, dass weder die Industrie, noch die öffentliche Hand ausreichend in solche Anlagen investieren.
Um dies zu ändern, möchte der Bundesrat die wirtschaftlichen Grundlagen für solche Anlagen schnellstmöglich gewährleisten und Rechtssicherheit für die Anlagenbetreiber schaffen. Dies soll im Einzelnen dadurch umgesetzt werden, dass
- KWK-Neuanlagen auch weiterhin anteilig von der EEG-Umlage befreit werden, wobei die Anlagen, die bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden, besonders im Fokus stehen,
- eine Neuregelung zum EEG-Umlageprivileg rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 in Kraft treten soll,
- das EEG-Umlageprivileg nur in den Fällen verkürzt werden soll, in denen eine Überförderung tatsächlich vorliegt und
- der regulatorische Rahmen für KWK-Neuanlagen insgesamt neu justiert und abgesichert wird, wobei ein Schwerpunkt auf der Umgestaltung des KWKG liegen soll.
Die Entschließung des Bundesrates führt vor Augen, dass die Neuregelung des EEG-Umlageprivilegs für hocheffiziente, neue Eigenversorgungsanlagen im Fokus der Politik steht. Zu hoffen bleibt, dass dies im nächsten Schritt auch tatsächlich zu einer möglichst umfassenden gesetzlichen Neuregelung führt.