Bundesregierung will stromintensive Unternehmen entlasten
Kabinett beschließt Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Bundeskabinett hat am 19. August 2020 die Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Die Verordnung nimmt Änderungen in Rechtsverordnungen vor, die auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) basieren. Die Änderungen sollen eine angemessene Reaktion auf besondere Situationen und Einzelfragen aufgrund der Covid-19-Pandemie ermöglichen. Im Zentrum der Änderungen steht eine Übergangsregelung für stromintensive Unternehmen, die bisher individuelle Netzentgelte erhalten. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme solcher individuellen Netzentgelte sollen coronabedingt auch auf Basis der Verbrauchsdaten des Kalenderjahres 2019 geprüft werden können.
Grundsätzlich ist gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) Netznutzern ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Std/Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 GWh/Jahr übersteigt. Viele Unternehmen erlebten aber seit März dieses Jahres durch die Covid-19-Pandemie einen Produktions- und Umsatzrückgang, womit in vielen Fällen auch ein stark reduzierter Stromverbrauch einherging. Aufgrund des verringerten Stromverbrauchs könnten diese Unternehmen für das Jahr 2020 die formalen Voraussetzungen für den Erhalt individueller Netzentgelte verfehlen. Dies würde eine zusätzliche Kostenbelastung bedeuten. Um eine finanzielle Schieflage bei den betroffenen Unternehmen zu verhindern, sieht die jetzt im Kabinett verabschiedete Verordnung eine Übergangsregelung vor.
Die Übergangsregelung soll in § 32 StromNEV als neuer Absatz 10 angefügt werden und wie folgt lauten:
„Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. […]“
Nach der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf die Verordnung zum Inkrafttreten noch der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.