Bundesverwaltungsgericht: Produzierendes Gewerbe – Zuordnungsschwierigkeiten bei WZ-Klassen

Urteil vom 9. Juni 2021, Az.: 8 C 27 .20

Die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Wirtschaftszweigklasse (WZ-Klasse) ist von entscheidender Bedeutung bei der Geltendmachung von einigen energierechtlichen Privilegierungen. So knüpft das Strom- und Energiesteuerrecht Steuerentlastungen an die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe. Die neue Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) gewährt Beihilfen nur bei der Zuordnung zu einem erfassten Sektor. Und auch die sog. Besondere Ausgleichsregelung zur Reduzierung der EEG-Umlage verlangt als Einstiegsvoraussetzung, dass das antragstellende Unternehmen einer WZ-Klasse angehört, die sich in der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) findet.

Relevanz:
Das Urteil ist für alle Unternehmen von Interesse, die energierechtliche Privilegierung geltend machen, bei denen die WZ-Klasse zu den Antragsvoraussetzungen gehört. Dabei ist zu beachten, dass der Nachweis des Statistischen Landesamtes über die WZ-Klasse nur eingeschränkte Beweiskraft hat.

Hintergrund:
Hinsichtlich der Besonderen Ausgleichsregelung zur Reduzierung der EEG-Umlage hat eine „Bananenreiferei“ alle gerichtlichen Instanzen durchlebt. Ein Unternehmen, das sich als Bananenreiferei versteht – also aus grünen und unreif geernteten Bananen durch Reifegasbehandlung Bananen für den Endkunden macht – beantragte in 2014 eine Reduzierung der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung.

Der Antrag wurde seitens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit dem Hinweis auf eine nicht in der Anlage 4 des EEG einschlägige WZ-Klasse abgelehnt. In der ersten Instanz gab das Verwaltungsgericht dem BAFA Recht, urteilte im Leitsatz: „Eine Banane bleibt eine Banane.“, und entschied damit, dass das Unternehmen kein Produzierendes Gewerbe sei, weil kein neues Produkt entstehe. In der Berufung wendete sich das Blatt und der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass es für die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe nicht erforderlich sei, dass ein neues Produkt entstehe.

Das Bundesverwaltungsgericht kehrte mit seinem Urteil vom 9. Juni 2021 (Az.: 8 C 27.20) nun zur Einschätzung des erstinstanzlichen Urteils zurück, indem es die Antragstellerin einem Wirtschaftszweig aus der Landwirtschaft und nicht einer WZ-Klasse aus dem Bereich Produzierendes Gewerbe zuordnete. Sie sei weder der Verarbeitung von Obst und Gemüse noch einem anderen verarbeitenden Gewerbe des Abschnitts C der WZ 2008 zuzuordnen. Damit bleibt eine EEG-Umlage-Begrenzung ungeachtet der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen, wie z.B. der Stromkostenintensität verwehrt.