BVerfG bestätigt hohe Hürden für Überprüfung von Netzentgelten

Zum 1. Januar 2018 haben erneut zahlreiche Netzbetreiber ihre Netzentgelte teilweise erheblich erhöht.

Daher fragen sich viele Letztverbraucher, ob sie gegen die Erhöhungen gerichtlich vorgehen können. Zuletzt hatte der BGH die Hürden für eine gerichtliche Überprüfung von Netzentgelten hoch gesetzt. Denn der BGH urteilte, dass eine Entgeltgenehmigung der Regulierungsbehörde die Grundlage für die Vermutung bilde, dass die Netzentgelte angemessen und nicht unbillig hoch seien.

Gegen diese Rechtsprechung des BGH hatte ein Energielieferant Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Unternehmen war der Auffassung, dass alle vorgesehenen Rechtsinstrumente zur Kontrolle der Netzentgelte durch die Netznutzer „stumpfe Schwerter“ seien: Beiladungsersuchen zu den behördlichen Genehmigungsverfahren würden regelmäßig abgelehnt, Genehmigungsbescheide ausschließlich geschwärzt veröffentlicht und eine  Kontrolle der Netzentgelte sei durch die Rechtsprechung massiv eingeschränkt.

Das BVerfG hat sich jedoch nicht mit diesen vorgetragenen Mängeln der gängigen Regulierungspraxis beschäftigt. Vielmehr hat es die Rechtsprechung des BGH bestätigt. Das BVerfG stellt zwar fest, dass die Netzentgelte grundsätzlich gerichtlich überprüfbar seien. Jedoch müsse der klagende Netznutzer die von dem behördlichen Genehmigungsbescheid ausgehende Indizwirkung erschüttern. Dafür müsse der Netznutzer substantiiert und nachvollziehbar darlegen, dass das verlangte Netzentgelt die Kosten des Netzbetriebs übersteige und dies beim Netzbetreiber zu einem ungerechtfertigt hohen Gewinn führe oder dass der Netzbetreiber im Entgeltgenehmigungsverfahren unrichtige Angaben gemacht habe. Dass der Netznutzer keinen Einblick in Daten und Unterlagen hat, aus denen sich die Kosten, ein ungerechtfertigt hoher Gewinn oder Falschangaben ersehen lassen, hat das BVerfG nicht als Argument gelten lassen. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass Netzentgelte ja bereits einer öffentlich-rechtlichen Überprüfung durch die Regulierungsbehörden unterliegen. Daher seien die hohen Anforderungen an eine zusätzliche gerichtliche Überprüfung grundsätzlich sachgerecht. Dafür, dass möglicherweise Schwächen bei der Erhebung der Kostendaten beim Netzbetreiber oder der Dichte und Tiefe der Kostenprüfung durch die Regulierungsbehörde vorlägen, habe das klagende Unternehmen nichts vorgetragen. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde daher nicht zur Entscheidung an.

Im Ergebnis bleibt es deshalb bei den hohen Hürden, die der BGH entwickelt hat, dass nämlich der Letztverbraucher (Netznutzer) nachvollziehbare Gründe dafür vortragen muss, dass die Netzentgelte zu einem unbillig hohen Gewinn führen oder die Genehmigung der Regulierungsbehörde auf Falschangaben beruht. Damit ist es Letztverbrauchern faktisch unmöglich, die Höhe der Netzentgelte gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn sie nicht im Einzelfall über detaillierte Kenntnisse der Kosten- und Erlöslage des Netzbetreibers verfügen.