BVerwG: Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt Abfallrecht

Urteil vom 8. Juli 2020, Az.: 7 C 19/18

In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen dem Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher und der Stadt Duisburg hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Klärschlamm, der im Rahmen einer früheren Entwässerungspraxis gemäß wasserrechtlichen Vorschriften abgelagert wurde, inzwischen nicht deponiefähigen Abfall darstellt und gemäß den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes der ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zugeführt werden muss.

Relevanz: Das Urteil ist für all jene Unternehmen von Relevanz, die Klärschlämme in der Vergangenheit gelagert haben und die weiterhin gelagert sind. Hier stellt das Urteil klar, dass jene Klärschlämme, die in der Vergangenheit aufgrund der geltenden Wasser- und bodenrechtlichen Bestimmungen gelagert wurden, nach heutigem Recht zu betrachten sind. Nach der derzeit geltenden Rechtsordnung ist das Kreislaufwirtschaftsrecht einschlägig, d. h. die Klärschlämme sind als Abfall zu qualifizieren und müssen daher einer Verwertung/Entsorgung zugeführt werden.

Hintergrund: Der klagende Wasserverband betrieb von 1965 bis 1999 auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage. Bis 1984 leitete er die Klärschlämme, also schlammhaltiges Abwasser, zum Zweck der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Stadt Duisburg sodann an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Diese Auffassung wurde bereits in der Vorinstanz durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt. Nach Urteil des OVG sei der Klärschlamm inzwischen nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung. Die Ablagerung des Klärschlamms verstoße gegen die Pflicht der Klägerin, Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder sie gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Das BVerwG hat das Urteil des OVG und damit die Anordnung der Stadt Duisburg nunmehr bestätigt und noch einmal klargestellt, dass die wasser- und bodenrechtlichen Bestimmungen auf den Klärschlamm nicht mehr anzuwenden seien, weil die Kläranlage stillgelegt worden sei. Als bewegliche Sache, die nicht mit dem umgebenden Erdreich verwachsen sei, unterliege der Klärschlamm dem Abfallrecht. Da er nicht deponiefähig sei, seien die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht einschlägig. Die abfallrechtliche Beseitigungsverfügung sei nicht zu beanstanden.