Clearingstelle EEG/KWKG: Rechtsfolgen ungeeichter bzw. fehlender Messungen für Vergütungsansprüche nach KWKG und/oder EEG

Die Clearingstelle EEG/KWKG äußert sich in ihrer Empfehlung zu „Anwendungsfragen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) – Teil 3“ vom 26. September 2019 (Az.: 2018/33) zu den Rechtsfolgen ungeeichter und/ oder fehlender Messungen.

Die Clearingstelle geht in ihrer Empfehlung davon aus, dass es für den Betreiber einer EEG- bzw. KWK-Anlage folgende Rechtsfolgen hat, wenn nachweislich die Anforderungen an einen einwandfreien Messstellenbetrieb nach Maßgabe des MsbG nicht eingehalten werden:

EEG und KWKG 

Ein Verstoß gegen das Mess- und Eichrecht führe grundsätzlich nicht dazu, dass Zahlungsansprüche aus dem EEG oder KWKG für hiernach geförderte Anlagen entfallen.

Verstöße können sich aber auf die Fälligkeit der Zahlungsansprüche und deren Höhe auswirken. Denn wenn der Nachweis der förderfähigen Strommenge nicht über mess- und eichrechtskonforme Werte gelinge, müsse dieser über andere Plausibilisierungsverfahren (z.B. plausible Ersatzwertbildung) geführt werden. Die Clearingstelle beschreibt in ihrer Empfehlung mehrere Verfahren, die diese Kriterien erfüllen sollen – und die der Netzbetreiber als Nachweismethode nicht grundlos zurückweisen dürfe. Aber: eine solche Plausibilisierung macht ggf. die Berücksichtigung von etwaigen Sicherheitsabschlägen zu Ungunsten des Anlagenbetreibers erforderlich. Entstehen dem Netzbetreiber Schäden, dürfte hierfür ebenfalls der Anlagenbetreiber haften. Und: Auch die Clearingstelle will solche Verfahren nur übergangsweise bis zur (kurzfristigen) Umstellung auf eichrechtskonforme Messungen und nicht als Dauerlösung zulassen. 

Darüber hinaus habe der Netzbetreiber ohne weiteres grundsätzlich kein Recht, den Netzanschluss oder Netzzugang zu verweigern oder zu kündigen, sprich die Anlage vom Netz zu trennen. Anderes gelte nur, wenn im Einzelfall Auswirkungen auf die Systemsicherheit zu befürchten seien.

MsbG

Das MsBG sehe derzeit keine Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen seine Vorgaben vor. Der Netzbetreiber könne den Abschluss eines Messstellenrahmenvertrages (vgl. hier zu den zwingend zu beachtenden Festlegungen der BNetzA) jedoch verweigern oder einen bereits abgeschlossenen Messstellenrahmenvertrag kündigen, wenn der Messstellenbetreiber berechtigte Zweifel an dem ordnungsgemäßen Betrieb der Messstellen nicht ausräumen kann.

MessEG

Die Verwendung von nicht (mehr) geeichten Messeinrichtungen bzw. von Messwerten aus nicht (mehr) geeichten Messeinrichtungen verstößt gegen §§ 31, 33 i.V. m. 37 MessEG. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 60 Abs. 1 MessEG dar und kann gemäß § 60 Abs. 2 MessEG mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die jeweiligen Landeseichämter zuständig. 

Sonstiges

Nicht behandelt werden in der Empfehlung die Rechtsfolgen für Vergütungsansprüche bzw. für Netzanschlussfragen, wenn dem Netzbetreiber nicht alle Erzeugungsanlagen bekannt sind (sogenannte wilde Einspeisungen) oder Anlagenbetreiberinnen und -betreiber auf ihre Vergütungsansprüche nach EEG bzw. KWKG verzichten wollen.

Ebenfalls kein Gegenstand der Empfehlungen sind die Rechtsfolgen einer nicht eichrechtskonformen Messung für die Begrenzung der EEG-Umlage in Eigenversorgungskonstellationen. Hier ordnet das Gesetz allerdings – anders als für die geförderte Stromerzeugung nach EEG und KWKG (siehe oben) – ausdrücklich negative Folgen für die Inanspruchnahme der EEG-Umlagereduzierung bzw. -befreiung an (RGC berichtete).

Empfehlungen der Clearingstelle EEG/KWKG sind rechtlich nicht verbindlich.