Clearingstelle EEG/KWKG zum Ersetzen und anschließenden Versetzen von Solaranlagen
Die Clearingstelle hat ein Votumsverfahren veröffentlicht zum vergütungserhaltenden Ersetzen und Versetzen von Solaranlagen und den Standortbegriff ausgelegt In dem Votumsverfahren 2018/25 hat die Clearingstelle EEG/KWKG geklärt, dass ein Anlagenbetreiber für den Strom aus Solaranlagen die bisherige Einspeisevergütung behält, wenn die Solaranlagen auf demselben Flurstück ersetzt werden. Für die ersetzten Solaranlagen gelten bei daran anschließender Versetzung keine Sonderreglungen.
Konkret ging es um Solaranlagen auf dem Dach eines Gebäudes, die durch einen Brand zerstört wurden. Der Anlagenbetreiber errichtete neue Solaranlagen mit genau derselben Leistung wie die abgebrannten Solaranlagen auf einer benachbart stehenden Scheune. Die neuen Solaranlagen wollte der Anlagenbetreiber nun auf ein anderes Gebäude versetzen. Der Anlagenbetreiber war der Ansicht, dass die neuen Anlagen den alten Vergütungssatz für die Einspeisungen des erzeugten Stroms weiter haben. Bei der Neuerrichtung der Solaranlagen greife die Vorschrift zum sog. vergütungserhaltenden Ersetzen (§ 38 b Abs. 2 EEG), weil das abgebrannte Haus mit den ersten Solaranlagen und die Scheune mit den neuen Solaranlagen auf demselben Flurstück und damit „am selben Standort“ seien. Deshalb sei nun auch ein weiteres Versetzen der Anlagen unter Mitnahme der alten Einspeisevergütung der abgebrannten Solaranlagen möglich. Der Netzbetreiber dagegen vertrat die Auffassung, Standort bei der Ersetzungsregelung könne nur dasselbe Grundstück sein, das gleiche Flurstück reiche nicht. Die neuen Anlagen müssten auf demselben Grundstück wie die abgebrannten Anlagen errichtet werden, damit die bisherige Einspeisevergütung gezahlt werden muss.
Die Clearingstelle gab dem Anlagenbetreiber Recht. Die neuen Solaranlagen haben die alten abgebrannten Solaranlagen an ihrem Standort ersetzt, denn die installierte Leistung sei identisch zu den alten Anlagen und dasselbe Flurstück sei dasselbe Grundstück. Deshalb könnten die neuen Solaranlagen nun auch vergütungserhaltend versetzt werden und zwar ohne Standortbindung. Nach der Ersetzung könne eine Solaranlage – wie jede andere Anlage auch – ihr Inbetriebnahmedatum mitnehmen. Sonderregelungen gebe es bei Solaranlagen nur zu den Rechtsfolgen bei einer Ersetzung, eine darüberhinausgehende Einschränkung in der Verwendung sei im Erneuerbaren-Energien-Gesetz für ersetzende Anlagen nicht gewollt.
Das Votumsverfahren können Sie hier herunterladen.