Clearingstelle EEG/KWKG zur kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Die Clearingstelle äußert sich zum Anspruch auf Zuschlagszahlungen für KWK-Strom, der nur kaufmännisch-bilanziell in ein Netz eingespeist wird.

In der Empfehlung vom 25.01.2021 werden die Fragen geklärt, ob

  • eine kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus KWK-Anlagen in ein Energieversorgungsnetz im KWKG generell zulässig ist,
  • dies insbesondere auch für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 kW zulässig ist und
  • ob dann der KWK-Strom aus diesen KWK-Anlagen zuschlagsberechtigt, also förderfähig ist.

Dabei hat die Clearingstelle das KWKG bis zur Fassung vom 14.08.2020 berücksichtigt.

Nach Auffassung der Clearingstelle bestehe generell für alle KWK-Anlagen gemäß KWKG 2012 und KWKG 2016 das Recht zur kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe von in der KWK-Anlage erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung – insbesondere auch für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 kW bis zu 1 MW und von mehr als 50 MW, die unter die Direktvermarktungspflicht fallen. Dieses Recht wird auch bejaht für innovative KWK-Systeme (§ 8b KWKG) und für KWK-Anlagen in Kundenanlagen oder Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung, sowie für KWK-Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3b KWKG 2012 in elektrische Anlagen einspeisen.

Weiterhin bestehe nach Ansicht der Clearingstelle ein Zuschlagsanspruch für mittelbar eingespeisten KWK-Strom (gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KWKG 2016, 8a Abs. 2 KWKG 2016). Damit wird eine rein physikalische Betrachtung für die Förderfähigkeit von KWK-Strom abgelehnt. Der KWK-Zuschlag könne aber maximal in Höhe der KWK-Nettostromerzeugung bestehen. Kraftwerkseigenverbrauch sei nicht förderfähig. Zudem wird in der Empfehlung klargestellt, dass die Anlagenbetreiber mit ihrem Netzbetreiber einig sein müssen, wie die zuschlagsfähigen Strommengen bei einer kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe ermittelt werden. Tatsächliche und rechnerische Transport- und Umwandlungsverluste seien im Einzelfall zu betrachten und – wie diese einzuordnen sind – mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren. Die Anwendung der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe setze voraus, dass der KWK-Zuschlag auf der Grundlage von Messungen ermittelt wird. Wie dies messtechnisch korrekt erfolgen kann, dafür gibt die Clearingstelle in ihrer Empfehlung Beispiele für verschiedene typische Konstellationen und Konzepte.

Diese für die KWK-Anlagenbetreiber positive Empfehlung der Clearingstelle hat hohe Aussagekraft für die KWK-Förderung. Leider fehlt es aber bislang an einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung im KWKG. Es ist zu hoffen, dass diese mit der nächsten Novelle des KWKG eingefügt wird und so die Rechtsansicht der Clearingstelle auch im Gesetz fest verankert wird.