Clearingstelle gibt Empfehlung zur Messung für EEG-Anlagen
Das EEG 2017 sieht in § 61k vor, dass für Strom, der in einer Saldierungsperiode zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, sich der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungsperiode in der Höhe und in dem Umfang verringert, in der die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, gezahlt wird.
Strittig war u.a. die Frage, wie die Begrenzung der Verringerung der EEG-Umlage gemäß § 61k EEG2017 ermittelt wird, insbesondere welche Messeinrichtungen und Messkonzepte erforderlich sind.
Zu diesen Fragen hat die Clearingstelle nun eine umfangreiche Stellungnahme veröffentlicht (Az. 2017/29 vom 28. März 2018). Die Clearingstelle kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen von § 61k EEG 2017 keine geeichte Messung erforderlich sei. Außerdem spricht die Clearingstelle verschiedene Empfehlungen zum Umgang mit Speicherverlusten und Differenzmengen aus.