Clearingstelle EEG/KWKG zur Erweiterung einer älteren Bestandsanlage durch Zubau
Die Clearingstelle EEG/KWKG hat einen Schiedsspruch zur EEG-Umlagebelastung von Eigenstrom bei einer erweiterten älteren Bestandsanlage i.S.d.§ 61 f EEG veröffentlicht.
In dem Schiedsverfahren 2019/33 hat die Clearingstelle EEG/KWKG geklärt, dass bis zum 31. Dezember 2017 Bestandsanlagen i.S.d. § 61e, 61f EEG auch durch den Zubau eines neuen, zusätzlichen Generators unter Beibehaltung des vollständigen EEG-Umlageprivilegs (0% EEG-Umlage für selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom) erweitert werden konnten. Konkret ging es dabei um eine Wasserkraftanlage, die ursprünglich über drei Generatoren verfügte und als ältere Bestandsanlage i.S.d. § 61f EEG einzuordnen war. Im Jahr 2017 wurde in dieser Wasserkraftanlage ein vierter, neuer Generator hinzugebaut, der über weniger als 30 % der installierten elektrischen Leistung der drei alten Generatoren verfügt. Der Anlagenbetreiber war der Auffassung, dass er hiermit seine ältere Bestandsanlage im nach § 61f EEG zulässigen Rahmen erweitert hatte und auch der Strom des neuen Generators EEG-umlagefrei sei. Der Netzbetreiber vertrat hingegen die Auffassung, dass der neue Generator eine Neuanlage darstelle, für dessen Eigenstrom 40 % EEG-Umlage anfalle.
Im Ergebnis gab die Clearingstelle EEG/KWKG dem Anlagenbetreiber Recht. Entscheidend stellte sie darauf ab, dass der neue Generator mit den alten Generatoren der Wasserkraftanlage ein einheitliches Eigenerzeugungskonzept bildet. Das ursprüngliche Gesamtkonzept sei so aufrechterhalten geblieben. Den Schiedsspruch der Clearingstelle vom 20.11.2019 können Sie hier herunterladen.
Trotz dieses Schiedsspruchs sollten Sie jetzt aber nicht auf die Idee kommen, die installierte elektrische Leistung Ihrer Bestandsanlage durch Zubau oder anders zu erhöhen. Denn seit dem 1. Januar 2018 führt dies durch eine geänderte Rechtslage nach § 61g EEG zum Verlust des EEG-Bestandsschutzes! Selbst eine Erneuerung (Tausch wesentlicher Bestandteile) oder Ersetzung (Austausch) der Stromerzeugungsanlage führt i.d.R. zu einer dauerhaften EEG-Umlagebelastung des selbst erzeugten und selbst verbrauchten Stroms von 20 %, vgl. § 61g EEG.