Corona-Krise: Steuerbegünstigungen für Unternehmen in Schwierigkeiten

Unternehmen in Schwierigkeiten können unter gewissen Voraussetzungen Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen. Die Zollverwaltung informierte in einer Fachmeldung auf zoll.de über die aktuellen Maßnahmen der EU-Kommission (Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 und Mitteilung vom 8. Juli 2020) zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie, welche auch Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen haben.

Grundsätzlich dürfen Steuerbegünstigungen, die staatliche Beihilfen im Sinne des Unionsrechts darstellen, keinen Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden (vgl. § 2a Abs. 2 StromStG, § 3b Abs. 2 EnergieStG). Darunter fallen beispielsweise die Stromsteuerbegünstigungen nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 9b, 10 StromStG und die Energiesteuerbegünstigungen nach §§ 53a, 54, 55 EnergieStG. Ausnahmsweise gilt dieser Ausschlussgrund nun nicht mehr für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten sind oder geraten werden.

Die Zollverwaltung erklärte, dass in diesem Fall die Gewährung staatlicher Beihilfen des Energie- und Stromsteuerrechts für diesen Zeitraum nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil ein Unternehmen im besagten Zeitraum als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen sei.

Sie wies zudem darauf hin, dass trotz der Neuerung das Formular 1139 im bisherigen Umfang vorgelegt werden müsse.

Einzelheiten insbesondere zum konkreten Antragsverfahren können Sie dem aktualisierten Merkblatt 1139a entnehmen.