Coronakrise – Ihr Hauptzollamt hilft!
Die Hauptzollämter stellen steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen in der Coronakrise zur Verfügung.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 13. März 2020 ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgelegt. Bei den Steuern, wie z.B. der Energiesteuer, wird die Zollverwaltung angewiesen, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Angesprochen wird beispielsweise die Möglichkeit zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und zum Vollstreckungsaufschub bzw. Verzicht auf Säumniszuschläge. Ziel ist es, bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten zu vermeiden.
Zur Konkretisierung dieser Maßnahmen hat die Zollverwaltung am 18. März 2020 eine Fachmeldung auf zoll.de veröffentlicht. Darin wird insbesondere festgelegt, dass Stundungsanträge für fällige oder fällig werdende Steuern und Anträge auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden können. Antragsberechtigt sind Steuerpflichtige, die nachweislich und nicht unerheblich betroffen sind. Sollten aktuell Vollstreckungsmaßnahmen drohen, kann zudem Vollstreckungsaufschub beantragt werden. Bei der Begründung der Anträge sollte die aktuelle Situation und dabei insbesondere der Zusammenhang zur Coronakrise glaubhaft dargelegt werden.
Wenn Ihr Unternehmen also von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen ist, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.