Überprüfung von Energieaudits – BAFA führt Stichproben durch!

Das BAFA hat am Freitag via Twitter mitgeteilt, dass es im Rahmen einer Stichprobenkontrolle mehrere Unternehmen aufgefordert hat, ihr Energieaudit nachzuweisen. 

Zur Durchführung solcher Prüfungen ist das BAFA nach § 8c EDL-G gesetzlich verpflichtet.

Hintergrund: Nach §§ 8 ff. EDL-G sind grds. alle sog. Nicht-KMU dazu verpflichtet, erstmals bis zum Dezember 2015 und danach alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen (RGC berichtete).  Als Nicht-KMU gelten die Unternehmen, die nicht der Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen angehören. Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem (Anforderungen der DIN EN ISO 50001 müssen erfüllt werden, dies gewährleistet zum Beispiel der (RGC Manager für Energie- und Umweltrecht) oder ein Umweltmanagementsystem i.S.d. § 8 Abs. 3 eingerichtet haben, sind von dieser Pflicht befreit.

Weitere Details zu der Energieauditpflicht  nach §§ 8 ff. EDL-G finden Sie im Merkblatt für Energieaudits des BAFA.

Achtung: Wer sein Energieaudit nicht korrekt durchführt, handelt nach dem EDL-G ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden.

Die Stichprobenkontrolle des BAFA verdeutlicht einmal wieder, dass die Durchführung eines Energieaudits nicht vernachlässigt werden sollte!