Das Gebäudeenergiegesetz
Was bleibt gleich, was wird neu
Mit Meldung vom 4. November hatten wir Ihnen berichtet, dass die Bundesregierung zwischenzeitlich einen neu gefassten Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen und in den Gesetzgebungsprozess eingebracht hat. Das GEG soll das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Regelwerk zusammenführen. Mit dem neuen Regelwerk sollen europäische Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt werden. Die Zusammenführung der verschiedenen Gesetze bzw. Verordnungen soll aber auch das Energieeinsparrecht für Gebäude entbürokratisieren und vereinfachen. Hierzu hält der Gesetzesentwurf neben vielen Regelungen, die aus den Vorgänger-Regelwerken übernommen werden sollen, u.a. die folgenden Neuerungen bereit:
• Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
Der Entwurf sieht ein Betriebsverbot für Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, vor. Heizkessel, die nach diesem Datum eingebaut wurden, dürfen nur 30 Jahre lang betrieben werden. Eine Ausnahme hiervon gilt für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt.
Auch der Einbau von mit Heizöl betriebene Heizkessel in einem Gebäude soll ab dem 1. Januar 2026 nur noch unter engen Bedingungen, etwa weil in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf bereits anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird, gestattet sein. Die Hybridlösungen bleibt folglich erhalten.
Zur Förderung des Umstieges auf neue, effizientere Heizsysteme sieht die Bundesregierung Fördermaßnahmen vor und stellt eine Austauschprämie in Aussicht. So soll derjenige, der seine alte Ölheizung durch ein klimafreundlicheres Gerät ersetzen lässt, hierfür eine Förderung von 40 % erhalten. Der Austausch einer Ölheizung soll im Übrigen generell auch steuerlich zu dem für die steuerliche Förderung geltenden Satz von 20 % absetzbar sein.
• Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Für Klimaanlagenbetreiber, die mehrere kleinere Anlagen (im Leistungsbereich von 12 bis 70 KW) betreiben, soll eine stichprobenartige Inspektion der Anlagen zulässig sein. D.h. beim Betrieb standardisierter Anlagen (nach Anlagentyp und Leistung gleichartig) in standardisierten bzw. vergleichbaren Gebäuden besteht künftig aufgrund der Stichproben-Inspektion eine erhebliche Erleichterung für Anlagenbetreiber. Insbesondere der stationäre Einzelhandel dürfte hiervon profitieren.
• Energieausweise
Die Vorgaben der EnEV an die Ausstellung, Verwendung von Energieausweisen werden im Wesentlichen übernommen. Ergänzt werden sie u.a. um eine Erweiterung der Vorlagepflicht bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing auch auf Immobilienmakler. Bei Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Verkäufer oder Immobilienmakler zukünftig außerdem ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband anbieten.
Die Muster für in den Energieausweisen vorgegebene Pflichtangaben bleiben ebenfalls im Wesentlichen erhalten. Neu eingefügt wird aber die Angabe einer inspektionspflichtigen Klimaanlage und das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion. Außerdem werden die Pflichtangaben um die Ausweisung der sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf oder dem Endenergie- und Primärenergieverbrauch eines Gebäudes ergebenden Treibhausgasemissionen erweitert. Die Treibhausgasemissionen sind als äquivalente Kohlendioxidemissionen auszuweisen.
Für weitere Einzelheiten können Sie den Gesetzesentwurf hier einsehen. Das BMWI stellt darüber hinaus auch eine dreiseitige Kurzfassung zur Verfügung. Wir beobachten das Gesetzgebungsverfahren für Sie und werden hier über Neuigkeiten und den Fortgang des Verfahrens informieren.