DEHSt erweitert den Leitfaden zur Strompreiskompensation um Kapitel zu ökologischen Gegenleistungen

Ziffer 4 der SPK-Förderrichtlinie verpflichtet Antragsteller zum Klimaschutz.

Die Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation (SPK) ist als erste Regelung mit ökologischen Gegenleistungen an den Start gegangen und verlangt von Antragstellern seit dem Abrechnungsjahr 2021, zumindest die Verpflichtungserklärung zukünftig in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren oder Grünstrom zu beziehen.

Die DEHSt hat nun ihren Leitfaden zur SPK aktualisiert und erläutert in Kapitel 3.2 ab Seite 26 detailliert die unterschiedlichen Umsetzungsmöglichkeiten. Den SPK-Leitfaden können Sie hier abrufen.

Interessant sind u.a. die Beispiele für Planungskosten, die Unternehmen bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung einbeziehen können. Nach Auffassung der DEHST können Planungsleistungen angerechnet werden, „wenn sich die Kosten für Planungsleistungen unmittelbar auf die Realisierung einer Klimaschutzmaßnahme beziehen.“ Die DEHSt nennt im SPK-Leitfaden beispielhaft folgende Investitionen:

  • Förderfähig sind daher beispielsweise die Kosten für Fachplanung, Ausführungsplanungen und Baubegleitung.
  • Nicht förderfähig sind hingegen die Kosten von vorbereitenden Maßnahmen im Vorfeld der Entscheidung für eine konkrete Maßnahme wie beispielsweise Kosten für Machbarkeitsstudien und Voruntersuchungen.

Dabei ist die Wirtschaftlichkeit in jedem energierechtlichen Privileg anders definiert. Denn die Strompreiskompensation ist nicht die einzige Beihilfe, die ökologische Gegenleistungen verlangt. Auch andere energierechtliche Privilegien verlangen die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen. Machen Sie sich mit den unterschiedlichen Regelungen vertraut und prüfen Sie Ihre ökologischen Gegenleistungen. Wir unterstützen aktuell eine Vielzahl von Unternehmen bei der Projektierung der erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen – in individuellen Workshops zum Pauschalpreis oder auch mit unserer Videoaufzeichnung. Sprechen Sie uns gern an! ziska@ritter-gent.de