DEHSt Info-Veranstaltung zu Neuerungen im nationalen Emissionshandel ab 2023

Änderungen für BEHG-Verantwortliche und neue Verantwortliche ab 2023

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat eine Informationsveranstaltung zum „Vollzug des Brennstoffemissionshandelsgesetzes – Informationsveranstaltung für Verantwortliche nach dem BEHG“ durchgeführt. Dabei wurden insbesondere gesetzliche Neuerungen in der Emissionsberichterstattung ab 2023 behandelt. Mit rund 600 Teilnehmern nahmen viele Interessierte an der DEHSt-Informationsveranstaltung teil.

Die Vorträge wurden in zwei Parts vorgestellt:

Teil I – Neuerungen im gesetzlichen Rahmen und Emissionsberichterstattung ab 2023
(relevant für alle BEHG-Verantwortliche)

Teil II – Vorbereitungen für den Vollzug des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
(Zielgruppe: BEHG-Verantwortliche ab 2023)

Ein paar ausgewählte Hinweise aus den Vorträgen, haben wir für Sie zusammengestellt:

  • Welche Brennstoffe am nationalen Emissionshandel teilnehmen, ist zwingend mit den in der Anlage 1 des BEHG gelisteten Kennziffern der Kombinierten Nomenklatur abzugleichen.
  • Der BEHG-Verantwortliche bestimmt sich parallel zum Entstehen der Energiesteuer und den Regelungen des Energiesteuergesetzes.
  • Abfallanlagen sind ab 2024 berichts- und abgabepflichtig. BEHG-Verantwortlicher ist der Betreiber der Abfallanlage.
  • Die Berichterstattung für Brennstoffe mit Biomasseanteil ändert sich ab 2023. Für die Abzugsfähigkeit des Biomasseanteils bedarf es eines Nachhaltigkeitsnachweises (RGC berichtete hier und hier).
  • Für 2023 ist noch kein Überwachungsplan erforderlich, da die EBeV noch nicht in Kraft getreten ist. Der Überwachungsplan ist erstmal 2024 einzureichen. Die DEHSt hat eine eigene Informationsveranstaltung zur Erstellung des Überwachungsplans angekündigt. Auch die Abgabefrist des Überwachungsplans wird erst noch bekannt gegeben.
  • Eine Verifizierung des Emissionsberichts und der Ermittlung der Brennstoffemissionen ist ab 2023 durch die Prüfstelle durchzuführen. Welche Prüfstellen zulässig sind, listet § 15 BEHG.
  • Noch ausstehend sind die im Entwurf vorliegende BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) und Emissionsberichtserstattungsverordnung (EBeV 2030). Die Verordnung zur Vermeidung von Härtefällen steht weiterhin aus und liegt auch nicht im Entwurf vor.

Die DEHSt stellt die Folien der Veranstaltung auf ihrer Internetseite ab kommender Woche zur Verfügung. Ein aktualisierter Leitfaden wurde für den Jahresbeginn 2023 in Aussicht gestellt.

Autorin: Lena Ziska