Der „Trick“ mit der Stromlieferantenvereinbarung – die Praxislösung für Unternehmen ohne EEG-Umlageprivileg
Vielen Unternehmen, die kein EEG-Umlageprivileg nutzen, ist nicht bewusst, dass auch sie EEG-Pflichten aufgrund von Stromweiterleitungen zu erfüllen haben. Als pragmatische Lösung schlägt die BNetzA für diese Fälle den Abschluss der sog. Stromlieferantenvereinbarung vor.
Streng genommen sind nach dem EEG auch Unternehmen, die weder die Besondere Ausgleichsregelung, noch eine EEG-Eigenversorgung nutzen, dazu verpflichtet, sich mit ihren Stromweiterleitungsfällen auseinanderzusetzen. Konkret müssten sie ihre Stromweiterleitungen nach §§ 62a, 62b EEG ermitteln und mess- und eichrechtskonform abgrenzen, sie nach § 74 EEG dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber melden und dafür nach § 60 EEG selbst die EEG-Umlage abführen.
Dies würde einen erheblichen Aufwand nach sich ziehen und für den EEG-Belastungsausgleich keine Vorteile bringen. Denn betroffene Unternehmen zahlen bislang ohnehin für alle (selbst verbrauchten und an Dritte weitergeleiteten) Stromverbräuche die volle EEG-Umlage an ihren Stromhändler. Darum schlägt die BNetzA in ihrem rechtlich unverbindlichen Hinweis zum Messen und Schätzen (Konsultationsfassung) für solche Konstellationen eine pragmatische Lösung vor:
Den Abschluss einer Stromlieferantenvereinbarung, bzw. die Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld (RGC berichtete hier, hier und hier).
Dabei wird mit dem Stromhändler eine Vereinbarung (entweder im Rahmen des Stromliefervertrags oder als eigenständiges Dokument) abgeschlossen, nach der dieser, vereinfacht dargestellt, zusätzlich die EEG-Pflichten für Stromweiterleitungen des belieferten Unternehmens im Wege einer Meldung und Zahlung auf fremde Schuld erfüllt. Der zuständige Netzbetreiber ist über die Vereinbarung zu informieren. Letztlich bleibt dann alles wie gehabt: Das betroffene Unternehmen zahlt für alle Strombezugsmengen die volle EEG-Umlage an den Stromhändler und muss sich mit seinen Stromweiterleitungen aus EEG-Sicht nicht näher befassen.
Trotzdem kann das Thema Drittmengenabgrenzung brisant bleiben. Denn gerade wenn andere energierechtliche Privilegierungstatbestände (Konzessionsabgabe (RGC berichtete), Stromsteuerentlastungen, Netzumlagenbegrenzung, etc.) in Anspruch genommen werden, ist jeweils gesondert zu prüfen, wie mit Stromweiterleitungsfällen umzugehen ist.