Achtung: Frist zur Meldung der Transparenzdaten endet am 31. Juli 2018

Die Frist zur Meldung der Transparenzdaten für das Kalenderjahr 2017 endet am 31. Juli 2018

Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher (z.B. Eigenerzeuger), die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und bei denen die vollständige oder teilweise Umlagebefreiung nach den §§ 61 bis 61e EEG bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500.000 € oder mehr beträgt, sind gemäß § 74a Abs. 3 EEG verpflichtet, der Bundesnetzagentur (BNetzA) bis zum 31. Juli 2018 eine Reihe von Daten (sog. Transparenzdaten) zu melden.

Zu den zu meldenden Daten zählen neben dem Namen u.a. auch Angaben zum Umfang der Umlagebefreiung, zur Gebietseinheit und zum Hauptwirtschaftszweig des Eigenversorgers bzw. sonstigen Letztverbrauchers. Sämtliche Daten beziehen sich auf das Kalenderjahr 2017.

Die Meldung der Daten muss bis zum 31. Juli 2018 erfolgen, soweit der für den Eigenversorger bzw. sonstigen Letztverbraucher zuständige Netzbetreiber ein Anschlussnetzbetreiber ist. Für Letztverbraucher und Eigenversorger, deren Netzbetreiber ein Übertragungsnetzbetreiber ist, gilt eine verlängerte Meldefrist bis zum 31. Oktober 2018.

Bitte beachten Sie, dass die BNetzA für diese Meldung auf Ihrer Website ein Formular zur Verfügung stellt, welches zwingend zu verwenden ist. Über diesen Link gelangen Sie direkt zu dem Downloadbereich für dieses Formular. Der Rückversand hat in zweifacher Form – postalisch und elektronisch – zu erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den Angaben der BNetzA auf ihrer Website.

Nach Abschluss der Erhebung sollen die Ergebnisse der Abfrage zur Erfüllung der EU-Transparenzpflichten an die Europäische Kommission übermittelt und dort veröffentlicht werden.