Die neue TA Luft ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten
Endlich ist es so weit: Die novellierte TA Luft ist in Kraft. Für Industrieunternehmen bedeutet dies: prüfen, ob neue Pflichten greifen und wie diese in Zukunft umgesetzt werden können.
Die TA Luft gilt für etwa 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen der unterschiedlichsten Industriebranchen, z.B. Produktionsanlagen und -standorte der chemischen Industrie, der Metallerzeugung, der Nahrungsmittelherstellung, der Tierhaltung und Abfallbehandlungsanlagen. Mit der ersten Novelle der TA Luft seit 2002 kommen eine Vielzahl von Änderungen in der sog. normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zum Tragen.
Die TA Luft enthält vor allem Regelungen zur Reduzierung von Schadstoffemissionen in die Luft. Sie regelt die Anforderungen für praktisch alle Schadstoffe mit Ausnahme von Treibhausgasen, die dem Emissionshandel unterliegen. Die Neufassung bezieht sich durch die Integration der Geruchsemissionsrichtlinie G.I.R.L., aber auch auf Gerüche. Diesbezüglich wird der aktuelle Stand der Technik, z.B. bei der Reinigung von Abgasen, in Form von konkreten Emissionsgrenzwerten sowie Maßnahmen zur Reduzierung von diffusen Emissionen geregelt.
Seit der letzten Novelle im Jahr 2002 hat sich der Stand der Technik im Bereich der Luftreinhaltung natürlich weitreichend geändert und die Neufassung notwendig gemacht.
Die Neufassung legt strengere Anforderungen bei den Grenzwerten fest. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf Schadstoffen, die besonders gefährlich sind, z.B. Quecksilber oder krebserzeugende Stoffe, oder deren Reduzierung aus Gründen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes besonders erforderlich ist, wie bspw. Ammoniak. Letzterer kommt vor allem in großen Tierhaltungsanlagen vor, für die nun deutliche Verschärfungen gelten. Hintergrund ist die neue NEC-Richtlinie, die die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Gesamtemissionen an Ammoniak bis 2030 um 29 Prozent gegenüber 2005 zu mindern.
Die novellierte TA Luft orientiert sich außerdem an den Anforderungen der EU-weit geltenden BVT-Schlussfolgerungen und sorgt damit für eine entsprechende Harmonisierung.
In der Neufassung erhält auch das Thema Energieeffizienz mehr Beachtung. Es wird außerdem geregelt, wie die Einwirkung einer Anlage auf die Umwelt zu prüfen ist. Zudem werden einige (erst nach der letzten Novellierung nach BImSchG genehmigungsbedürftig gewordene) Anlagen erfasst, z.B. Holzpelletanlagen oder bestimmte Arten von Biogasanlagen.
Hier finden Sie die Pressemitteilung des BMU zur Novelle der TA Luft.
Autorin: Dr. Franziska Lietz