Die neuen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL / CEEAG 2022) gelten ab dem 27. Januar 2022.

Die EU-Kommission hat die KUEBLL / CEEAG 2022 formal angenommen sowie Fragen und Antworten zu den wesentlichen Änderungen veröffentlicht.

Ende Januar hat die EU-Kommission die geänderten Leitlinien für die Gewährung staatlicher Beihilfen für Klima-, Umweltschutz und Energie (KUEBLL 2022) formal angenommen. Diese sind nun in Kraft. D.h., die EU-Kommission wird anhand der neuen Leitlinien alle anmeldepflichtigen Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die ab dem 27. Januar 2022 gewährt werden oder gewährt werden sollen, auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin prüfen (RGC berichtete hier). Wird die Genehmigung von der EU-Kommission auf dieser Basis verweigert, dürfen Beihilfen, also auch z.B. Reduzierungen von Abgaben und Belastungen wie EEG-Umlage oder KWKG-Umlage, grundsätzlich nicht gewährt werden.

Die wichtigsten Änderungen hat die EU-Kommission in Fragen und Antworten hier aufgelistet und zusammengefasst. Für energieintensive Unternehmen ist dabei das Folgende von besonderer Bedeutung:


Vorgaben Energiebeihilfen (EEG)

Reduzierungen von Elektrizitätsabgaben für stromkostenintensive Unternehmen sind im Einzelfall weiterhin genehmigungsfähig. Das betrifft in Deutschland u.a. Reduzierungen von der EEG-Umlage, aber ggf. auch die auch zukünftig relevant bleibenden Reduzierungen der KWKG-Umlage oder Offshore-Haftungsumlage (RGC berichtete hier).

Positiv hervorzuheben ist, dass der Kreis der beihilfeberechtigten Industrien im Stromsektor gegenüber dem strengeren ersten Entwurf in Annex I deutlich ausgedehnt wurde.

Es bleibt allerdings dabei, dass – wie von uns bereits vorhergesehen – ein Gegenleistungssystem etabliert wird: Die Beihilfenempfänger müssen zusätzlich zu dem bisher schon erforderlichen Audit entweder:

  • die Empfehlungen aus dem Audit-Bericht umsetzen,
  • den CO2-Fußabdruck ihres Stromverbrauchs verringern, so dass mindestens 30% ihres Strombedarfs aus CO2-freien Energiequellen gedeckt wird, oder
  • einen Anteil von mindestens 50% des Beihilfebetrages in Vorhaben zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der betroffenen Anlage investieren.

Aber auch für nicht mehr gelistete Unternehmen gibt es einen Lichtblick: Die Leitlinien sehen vor, dass die Mitgliedstaaten einen Übergangsplan für solche Unternehmen zur schrittweisen Anpassung der Belastung bis zum Jahr 2028 erstellen können.

Allgemeines und Klimaschutz
Im (neuen) Bereich Klimaschutz sehen die Leitlinien zur Umsetzung des „Green Deals“ u.a. folgende Beihilfen als genehmigungsfähig an:

  • Beihilfen können u.a. für die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden gewährt werden. Je nach Maßnahme muss dabei eine Verringerung des Primärenergiebedarfs von 10-30 % gegenüber der Situation vor der Investition erzielt werden.
  • Zudem können Beihilfen für „saubere Mobilität“ genehmigt werden, z.B. für den Aufbau von Lade- oder Tankinfrastruktur oder den Erwerb/Leasing von „sauberen“ Fahrzeugen.
  • Die Förderung von Wasserstoff ist unter mehreren Aspekten möglich, z.B. im Rahmen von Lade- und Tankinfrastruktur. Sogar der Einsatz fossiler Brennstoffe oder von Kernenergie – die beide grundsätzlich nicht förderfähig sind – kann unter weiteren Voraussetzungen förderfähig sein, wenn er der Herstellung CO2-armen Wasserstoffs dient.

Wie immer wird es entscheidend auch auf die deutsche Gesetzgebung zu diesen Punkten ankommen. Wir halten Sie unterrichtet.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                      Pia Weber