Die neuen Vordrucke sind da

Am 31. Juli 2019 veröffentlichte die Zollverwaltung neue Vordrucke, die aufgrund der „kleinen Stromsteuernovelle“ erforderlich geworden sind.

Am 1. Juli 2019 trat das „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ in Kraft. Im Wesentlichen wurden dabei die Stromsteuerbefreiungen in § 9 StromStG im Einklang mit dem EU-Beihilferecht neugefasst (RGC berichtete).
Wie damals schon dargestellt, hat die Gesetzesnovelle nicht nur inhaltliche Änderungen der Befreiungstatbestände des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG zur Folge. Diese stehen nun auch unter einem Erlaubnisvorbehalt. Zur steuerfreien Stromentnahme bzw. Stromweiterleitung muss also grundsätzlich eine förmliche Einzelerlaubnis schriftlich auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt eingeholt werden (vgl. § 9 Abs. 4 StromStG i.V.m. § 8 StromStV). Nur für bestimmte kleinere Anlagen ist dies nicht erforderlich (vgl. § 10 Abs. 2 StromStV). Die zur Beantragung einer Erlaubnis notwendigen Formulare sind ab jetzt auf zoll.de verfügbar.
Wer auch weiterhin unter den Vorgaben der § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG steuerfreien Strom aus seinen Stromerzeugungsanlagen entnehmen bzw. an Letztverbraucher weiterleiten möchte, sollte bis zum 31. Dezember 2019 einen Antrag unter Zuhilfenahme dieser amtlichen Vordrucke stellen. Denn dann gilt die Erlaubnis ab dem 1. Juli 2019 als erteilt (vgl. § 15 Abs. 3 StromStG).
In unserem geplanten „Workshop für Fortgeschrittene: Update zum Strom- und Energiesteuerrecht für Unternehmen“ am 4. September 2019 in Hannover, gehen wir neben anderen aktuellen Themenkreisen detailliert auf die Neuerungen der Gesetzesnovelle und ihre Auswirkungen für die Praxis ein (hier geht es zur Anmeldung).