Digitalisierung im Verwaltungsverfahren der Hauptzollämter

Bestimmte Verwaltungsvorgänge der Hauptzollämter können ab nächstem Jahr elektronisch erfolgen.

Die Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuer und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen soll den Hauptzollämtern ab 1. Januar 2021 ermöglichen, bestimmte Verwaltungsakte mit Einwilligung des Beteiligten oder des Bevollmächtigten elektronisch durch Bereitstellung zum Datenabruf bekanntzugeben.
Im Stromsteuerrecht sind folgende Vorgänge betroffen:

– Erteilung der Versorgererlaubnis (§ 4 StromStG)
– Erteilung der Erlaubnis zur Steuerbefreiung (§ 9 StromStG)

Im Energiesteuerrecht sind folgende Vorgänge betroffen:

– Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen für bestimmte Gasöle (u.a. § 2 Abs. 3 EnergieStG)
– Erlaubniserteilung als Inhaber eines Herstellungsbetriebes (§ 6 EnergieStG)
– Erlaubniserteilung als Lagerinhaber (§ 7 EnergieStG)
– Erlaubniserteilung als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 EnergieStG)
– Erlaubniserteilung als registrierter Empfänger (§ 9a EnergieStG)
– Erlaubniserteilung als registrierter Versender (§ 9b EnergieStG)
– Zulassungserteilung zum Bezug, zum Inbesitzhalten oder Verwenden von Energieerzeugnissen, die aus einem EU-   Mitgliedstaat unversteuert zu gewerblichen Zwecken bezogen worden sind (§ 15 EnergieStG)
– Erlaubniserteilung für den Beauftragten eines Versandhändlers (§ 18 EnergieStG)
– Nachweis über Anmeldung als Erdgaslieferer (§ 38 Abs. 3 EnergieStG)
– Erlaubniserteilung für Steuerbefreiung bei der Verwendung von Kohle und Erdgas (§§ 37, 44 EnergieStG) sowie bei der Verwendung anderer Energieerzeugnisse (§ 24 EnergieStG)
– Erlaubniserteilung für den unversteuerten Bezug von Kohle und Bestätigung der Anmeldung eines Kohlebetriebes (§ 31 EnergieStG)