Drittmengen und die Konzessionsabgabe: Erste Netzbetreiber bestätigen, dass nur entgeltliche Stromweiterleitungen relevant sind
Schon seit den letzten Jahren haben einige Netzbetreiber für Drittmengen, die bei der Meldung zur § 19 StromNEV-Umlagebegrenzung angegeben werden, eine erhöhte Konzessionsabgabe berechnet. Erste Netzbetreiber kündigen jetzt an, dies zukünftig nur noch bei entgeltlichen Stromweiterleitungen zu tun.
Zum 31. März 2021 müssen alle Unternehmen, die ihre § 19 StromNEV-Umlage für 2020 begrenzen lassen möchten, ihren im letzten Jahr bezogenen und selbst verbrauchten Strom melden. Drittmengen sind dabei abzugrenzen.
Schon in den letzten Jahren haben einige Netzbetreiber angekündigt, dass sie diese Drittmengen auch für die Konzessionsabgabe heranziehen werden und dafür eine erhöhte Konzessionsabgabe in Rechnung stellen werden (RGC berichtete).
Dem hat sich RGC stets mit verschiedenen Argumenten entgegengestellt. Eines der Argumente ist, dass für die § 19 StromNEV-Umlagebegrenzung aufgrund eines Verweises auf das EEG wohl der Drittbelieferungsbegriff des EEG gelten dürfte, nach dem auch unentgeltliche Stromweiterleitungen abzugrenzen sind. Bei der Konzessionsabgabe muss man hingegen auf den Drittbelieferungsbegriff des ENWG schauen, der stets eine Entgeltlichkeit (also den Verkauf von Strom) voraussetzt. Aber selbst wenn eine Drittbelieferung im Sinne des EnWG vorliegt, heißt das noch nicht, dass sich dies auf die Konzessionsabgabe auswirken muss.
Erfreulich ist, dass sich mittlerweile die ersten Netzbetreiber unserer Argumentation zur Entgeltlichkeit anschließen. Sie fordern Unternehmen dementsprechend auf, bei ihrer Meldung zur § 19 StromNEV-Umlagebegrenzung stets auch anzugeben, welche Dritte entgeltlich beliefert wurden. Dieser Bitte sollten betroffene Unternehmen nachkommen, da dies zu einer geringeren Nachberechnung der Konzessionsabgabe führen dürfte.
Kritisch sehen wir dabei jedoch, dass in Einzelfällen dafür die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt wird. Betroffene Unternehmen sollten hier im ersten Schritt eine Eigenerklärung anbieten, die wir gern für Sie formulieren.