Drittmengenabgrenzung bei der Konzessionsabgabe

Netzbetreiber fordert Vorlage von WP-Testaten für Selbstverbrauch.

In den letzten Tagen haben zahlreiche Unternehmen in Baden-Württemberg von ihrem Netzbetreiber Aufforderungsschreiben im Zusammenhang mit der Höhe der Konzessionsabgabe erhalten. Darin fordert der Netzbetreiber sowohl für den Verbrauch von Dritten am Standort als auch für den selbstverbrauchten Strom die Vorlage von WP-Testaten und droht mit der Nachberechnung von Tarifkunden-Konzessionsabgabe für die gesamten Strommengen, wenn das Testat nicht fristgerecht vorgelegt wird. 
Offenbar wendet dieser Netzbetreiber die Kriterien für die Abgrenzung von Drittmengen nach dem Energiesammelgesetz (EnSaG) an. Dieses hatte neue Kriterien für die Abgrenzung von Strommengen festgelegt, die an dritte Unternehmen am gleichen Standort weitergeleitet werden. Die mit dem EnSaG eingeführte Definition von Drittmengen und deren Nachweis betrifft jedoch ausdrücklich nur das EEG. Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) wurde durch das EnSaG nicht geändert. Daher gibt es auch keine Änderung bei der Bestimmung von Drittmengen bzw. bei den Nachweispflichten für Drittmengen nach der KAV. Deshalb entbehrt die Forderung eines WP-Testats für selbstverbrauchte Strommengen aus unserer Sicht einer rechtlichen Grundlage.
Abgesehen davon dürfte für die selbstverbrauchten Mengen der allermeisten angeschriebenen Letztverbraucher die Tarifkundenkonzessionsabgabe ohnehin nicht in Betracht kommen, da diese in der Regel an das Mittelspannungsnetz angeschlossen sind.   
Hinsichtlich der weiteren Forderung des v.g. Schreibens, mittels eines WP-Testats nachzuweisen, dass die an Dritte weitergeleitete Strommenge die Voraussetzungen der Konzessionsabgabe für Sonderkunden erfüllt, ist dieses Vorgehen ebenfalls rechtlich zweifelhaft. Auch andere Netzbetreiber hatten für Drittmengen bereits im 1. Quartal dieses Jahres WP-Testate als Nachweise gefordert (RGC berichtete). Denn im Rahmen dieser Forderung ist zu beachten, dass ein als Kundenanlage betriebenes Werksnetz kein Netz im (energie-)rechtlichen Sinne und damit in der Regel nicht Grundlage der Konzession des Netzbetreibers ist.
  
Die pauschale Anwendung der nach EnSaG ermittelten und gemeldeten Drittmengen auf andere Tatbestände wie die Konzessionsabgabe ist nicht ohne weiteres möglich. Letztverbraucher müssen daher besonderes Augenmerk auf ihre Stromrechnungen legen, wenn sie ihren Strom im Rahmen einer all-inklusive-Belieferung beziehen. Der Lieferant wird Nachforderungen des Netzbetreibers ungeprüft mit der Stromabrechnung weitergeben, so dass die Gefahr besteht, dass ungerechtfertigte Nachforderungen der Netzbetreiber vorbehaltlos bezahlt werden. Betroffene Letztverbraucher, die Zweifel an der Korrektheit der Forderung ihres Netzbetreibers haben, sollten daher ihren Lieferanten frühzeitig anweisen, solche Nachforderungen nicht zu bezahlen bzw. ihre Stromrechnungen genau prüfen und sich ggf. rechtlich beraten lassen.