Verbraucherschutzrechte im Strom- und Gasbereich sollen gestärkt werden
Durch eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sollen Verbraucher künftig vor kurzfristigen Kündigungen ihres Strom- und Gasvertrages sowie Preissprüngen geschützt werden.
Infolge der stark gestiegenen Preise an den Energiebörsen vermehren sich Kündigungen durch Strom- und Gaslieferanten (RGC berichtete). Gerade Anbieter, die ihre langfristigen Einkäufe zu knapp planten und jetzt wegen der hohen Preise in finanzielle Schwierigkeiten geraten oder ihre Gewinne bedroht sehen, entledigen sich mitunter tausender Haushaltskunden.
Die gekündigten Verbraucher werden dann vom lokalen Grundversorger zunächst drei Monate im Rahmen der sog. Ersatzversorgung beliefert. Sollten sie nach drei Monaten in der Ersatzversorgung keinen neuen Versorger haben, fallen sie in die Grundversorgung. Die Grundversorger berechnen diesen Kunden dabei häufig deutlich mehr als ihren Bestandskunden. In vielen Bundesländern (u. a. Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt) kritisieren Verbraucherschützer Neukundenaufschläge von teilweise über 100 % im Vergleich zu den Bestandsverträgen.
In Regierungskreisen wird deshalb über eine Änderung der Rechtslage diskutiert, um Verbraucher vor kurzfristigen Kündigungen von Strom- oder Gaslieferverträgen sowie Preissprüngen zu schützen. Die Pläne, die zurzeit kursieren, sind indessen bisher wenig konkret. Primär sollen Grundversorger einheitliche Tarife in der Grundversorgung einsetzen, damit es nicht zu einem „Zweiklassen-System“ komme. Es soll verhindert werden, dass Neukunden im Vergleich zu Bestandskunden ein deutlich höheres Entgelt berechnet wird. Zudem sollen die Möglichkeiten für kurzfristige Kündigungen durch den Versorger beschränkt werden.
Aufgrund der aktuellen Dringlichkeit dieser Thematik bleibt zu hoffen, dass die geplanten Gesetzesänderungen schnell durchgesetzt werden. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden. Bei Fragen wenden Sie sich gern an Rechtsanwältin Michelle Hoyer (hoyer@ritter-gent.de).
Autoren: Michelle Hoyer
Justus Augustin