EDL-G-Novelle in Kraft getreten

Gesetzesänderung bringt Freistellung für Nicht-KMU mit geringem Energieverbrauch

Nachdem es ursprünglich bereits im Oktober erwartet wurde, war es gestern endlich soweit: Die Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) ist in Kraft getreten.

Die Änderung des EDL-G regelt u.a. die Aufnahme einer Vorschrift im EDL-G zur Freistellung von der Energieauditpflicht für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500.000 kWh nicht überschreitet. Außerdem müssen energieauditpflichtige Unternehmen dem BAFA spätestens zwei Monate nach Durchführung eines Audits dies mittels Online-Energieaudit-Erklärung erklären. In Freistellungs-Fällen erfolgt eine Erklärung mit reduziertem Umfang. Unternehmen, die das Audit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abschließen, profitieren von einer verlängerten Erklärungs-Frist bis zum 31. März 2020. Einzelheiten zu den Neuerungen können Sie hier und hier nachlesen. Zur generellen Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits nach EDL-G erhalten Sie hier weitere Informationen.

Mit Blick auf den Lauf der zweiten Verpflichtungsperiode, deren Frist für die verpflichteten Unternehmen im Dezember 2019 endet, werden von den 2.800 Unternehmen, für die Erleichterungen im Zuge der Gesetzesänderung erwartet werden, wohl nur noch die wenigsten profitieren. Die dritte Verpflichtungsperiode beginnt 2023.