EDL-G-Novelle mit Bagatellausnahmen und Erklärungspflicht passiert Bundesrat

Bundesrat erhebt keinen Einspruch gegen die vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung

Bereits im Juli dieses Jahres hatte der Bundestag den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ beschlossen und sodann dem Bundesrat zugeleitet. Mit dem Gesetzentwurf sollen u.a. gesetzliche Regelungen zu den verpflichtenden Energieaudits in den §§ 8 ff. des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) weiterentwickelt und vereinfacht werden.

Der Bundesrat hatte sodann die Möglichkeit dem Gesetzesentwurf zu widersprechen. Zwar ließ er sich für diese Entscheidung nun mehrere Monate Zeit. Am Ende passierte die Gesetzesänderung den Bundesrat aber ohne Einspruch. Es erfordert nun zum Inkrafttreten nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten Steinmeier. Dies soll voraussichtlich im Oktober 2019 stattfinden.

Die Gesetzesänderung wird im EDL-G die folgenden Änderungen mit sich bringen:

  • Freistellung von der Energieauditpflicht für Unternehmen, die einen Gesamtenergieverbrauch von 500.000 KWh/Jahr über alle Energieträger hinweg nicht überschreiten.
  • Energieauditpflichtige Unternehmen müssen dem BAFA spätestens zwei Monate nach Durchführung eines Audits dieses mittels Online-Energieaudit-Erklärung erklären. Über den Inhalt der Erklärung informierten wir bereits mit Meldung vom 5. Juli 2019. Auch in Freistellungs-Fällen bei Unterschreitung der 500.000 kWh/Jahr muss eine Erklärung erfolgen, jedoch nur in einem reduzierten Umfang, u.a. mit Angaben zu Energieverbräuchen.
  • Energieauditoren unterliegen einer Registrierungs- und Fortbildungspflicht, nach der sie ihre Ausbildung nachweisen und regelmäßig erneuern müssen.
  • Eine Übergangsvorschrift sieht für diejenigen Unternehmen, die ihr (Wiederholungs-)Audit zwischen dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderung und dem 31. Dezember 2019 abschließen vor, dass die Online-Energieaudit-Erklärung erst bis zum 31. März 2020 erfüllt werden muss.

Bitte beachten Sie aber, dass weder die Freistellungsgrenze noch die aufgrund der Übergangsvorschrift verlängerte Frist zur Online-Energieaudit-Erklärung gelten, wenn das Wiederholungsaudit vor Inkrafttreten des novellierten EDL-G fällig war.

Neben den Änderungen des EDL-G wurde der Gesetzentwurf im Laufe der Ausschussberatung noch um eine Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) ergänzt. So sieht § 61 c EEG nunmehr vor, dass auch Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) im Segment von mehr als 1 bis einschließlich 10 Megawatt ab dem 1. Januar 2019 wie alle anderen KWK-Anlagen für die Eigenversorgung einheitlich 40 Prozent Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zahlen, damit diese Anlagen nicht schlechter gestellt werden als andere Eigenversorgungsanlagen.

Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderungen halten wir Sie hier informiert.