EEG 2021: Anforderungen zur Steuerbarkeit von EE- und KWK-Anlagen
Bis zur Einbauverpflichtung intelligenter Messsysteme schafft das EEG 2021 übergangsweise abgestufte technische Vorgaben.
Im EEG 2021 hat der Gesetzgeber die technischen Anforderungen zur Steuerbarkeit von Erneuerbaren-Energien-Anlagen und KWK-Anlagen im § 9 EEG 2021 übergangsweise abgestuft, bis alle Anlagen den neuen Grundsätzen der Digitalisierung nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes genügen.
Wichtig für die Betreiber von neuen EE-Anlagen und KWK-Anlagen ist dabei, dass nun bis die Verpflichtung zur Ausstattung der Anlagen mit einem intelligenten Messsystem besteht, Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt mit technischen Einrichtungen auszustatten sind, die es dem Netzbetreiber ermöglichen, jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren zu können (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2021). Die bisher zur Steuerbarkeit geltende Leistungsgrenze von mehr 100 Kilowatt wurde damit abgesenkt.
Besondere Anforderungen können sich darüber hinaus ergeben, wenn der Anlagenbetreiber mit dem Netzbetreiber die netzdienliche Steuerung nach § 14a EnWG vereinbart hat.
Für Bestandsanlagen (gemeint sind Anlagen, die vor dem 01. Januar 2021 in Betrieb gegangen sind oder deren Zuschlag vor dem 01. Januar 2021 erteilt worden ist) gibt es übergangsweise im neuen § 100 Abs. 4 EEG 2021 eine Erleichterung. Bis auch Betreiber dieser Anlagen die Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme trifft, haben die Anlagenbetreiber nur die technischen Anforderungen zu erfüllen, die nach der für diese Anlagen maßgeblichen Fassung des EEG galten – also zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme. Wie schon im Gesetzesentwurf vorgesehen (RGC berichtete), sind die Verpflichtungen auch erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind,
- die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,
- die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder
- die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.
Betreiber von Bestandsanlagen sollten daher unbedingt Schriftstücke des Netzbetreibers zu den bei der Inbetriebnahme ihrer Anlage geforderten technischen Einrichtungen sichten und aufbewahren.