EEG 2021 (Teil 4): Neue Ausschreibungsregelungen für Solaranlagen
Die geplante Ausschreibungspflicht für PV-Dachanlagen ab 500 kWp wurde nicht in das EEG aufgenommen – es bleibt bei der Grenze von 750 kWp.
Das EEG 2021 hält dafür aber einige andere Änderungen für PV-Anlagen bereit:
Das Ausbauziel für die Photovoltaik wird bis 2030 auf 100 Gigawatt gesteckt. Die im neuen § 4 und § 4 a EEG 2021 verankerten Ausbau- und Strommengenpfade können aber von der Bundesregierung – ohne Parlamentsbeteiligung – angepasst werden. Dafür gibt es eine neue Verordnungsermächtigung.
Die künftigen Ausschreibungen für Solaranlagen sind in zwei Ausschreibungssegmente aufgeteilt. Im ersten Ausschreibungssegment dürfen nur Freiflächenanlagen und PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen mit Geboten teilnehmen (§§ 37 ff EEG). Dafür gibt es drei Ausschreibungstermine am 1. März, 1. Juni und 1. November. Im zweiten Ausschreibungssegment können Betreiber von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand für eine Marktprämie bieten (§§ 38c ff EEG). Freiflächenanlagen und PV-Dachanlagen konkurrieren damit nicht mehr in den Ausschreibungen. 2021 wird für das zweite Segment ein Volumen von 300 Megawatt ausgeschrieben, verteilt auf zwei Gebotstermine am 1. Juni und 1. Dezember.
Das Ausschreibungssegment „Gemeinsame Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen“ wird aufgehoben. Die Ausschreibungsmengen werden in die Innovationsausschreibungen aufgenommen (§ 28 c EEG 2021). Neu erprobt wird ab 2022 die Innovationsausschreibung für Floating-PV, Agri-PV-Projekte und PV-Anlagen auf Parkplätzen. Die genauen Begrifflichkeiten der drei Typen sind dabei noch von der BNetzA festzulegen.
Betreiber von neuen PV-Dachanlagen zwischen 300 kWp und 750 kWp können sich im EEG 2021 entscheiden, ob sie wie bisher in der Vergütung mit gesetzlich festgelegter Marktprämie bleiben oder in einer Ausschreibung bieten. Bei der Entscheidung ist die künftige Nutzung der Solaranlage wichtig. Bei Dachanlagenbetreibern, die keinen Eigenverbrauch planen, kann die Ausschreibung zu den besseren Ergebnissen führen, denn bei erfolgreicher Gebotsabgabe wird sämtlich erzeugter Strom gefördert. Eigenverbrauch bleibt aber in der Förderung nach Ausschreibung weiter ausgeschlossen. Dachanlagenbetreiber, die planen den erzeugten Strom selbst zu verbrauchen, können weiter die Festvergütung beanspruchen, diese wird aber halbiert: künftig wird die Marktprämie nur noch für 50% der erzeugten Strommenge bei Netzeinspeisung vergütet (§ 48 Abs. 5 EEG 2021), die übrige Strommenge muss der Betreiber selbst verbrauchen oder ungefördert direkt vermarkten. Es muss also bei der Planung eine Solaranlage in diesem Leistungssegment berücksichtigt werden, ob kontinuierlich eine hohe Eigenverbrauchsquote erreicht wird.