EEG-/KWKG-Mini-Novelle (Teil 2 KWKG): EE-Anlagen Einspeisevorrang vor KWK-Anlagen, Übergangsregelung für den Systemwechsel in der Ausschreibung
Mit der nächsten Novelle des EEG wird auch das KWKG erneut novelliert.
In der beschlossenen Formulierungshilfe der Regierungsfraktionen im Bundestag zur Novelle des EEG (RGC berichtete) sind folgende wesentliche Anpassungen des KWKG 2020 vorgesehen:
- Keine Inanspruchnahme beider Förderregime mehr
Künftig soll eine zeitgleiche Inanspruchnahme von EEG-Förderung und KWK-Förderung durch ein bilanzielles Aufsplitten von Strommengen nicht mehr möglich sein. KWK-Anlagen, die nach dem EEG gefördert werden, sollen aus dem Anwendungsbereich des KWKG ganz rausfallen. Auch eine zeitversetzte Inanspruchnahme der Förderungen nacheinander soll es nicht mehr geben, die Anlagenbetreiber sollen sich künftig zwischen den beiden Fördermöglichkeiten entscheiden.
- Streichung der Gleichrangigkeit der Abnahme von Strom aus EE- und von KWK-Anlagen erzeugtem Strom (§ 3 KWKG 2020)
Bisher haben EE-Anlagen und hocheffiziente KWK-Anlagen gleichermaßen einen Einspeisevorrang für die erzeugten Strommengen gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber. Mit den neuen redispatch-Regelungen im EnWG, die zum 01.10.2021 in Kraft treten, erhalten aber grundsätzlich EE-Anlagen einen Einspeisevorrang gegenüber KWK-Anlagen. Entsprechend hat die BNetzA für die Reduzierung der Wirkleistung von EE-Anlagen einen Mindestfaktor von 10 und für KWK-Anlagen von 5 bestimmt (RGC berichtete). Die Regelungen zur Anschluss- und Abnahmepflicht im KWKG sollen dazu entsprechend angepasst werden.
- Aufgaben der Clearingstelle EEG/KWKG
Die Aufgaben der Clearingstelle sollen nach den Regelungen im EEG gefasst werden. Die Clearingstelle ist daher nicht zuständig für abstrakte-generelle Verfahren zu Fragen zu der EEG-Umlagepflicht von KWK-Anlagen.
- Ausweitung der Übergangsregelung zur Ausschreibungsgrenze
KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 kW sollen keinen Ausschreibungszuschlag für eine KWK-Förderung brauchen, wenn die Anlage – oder die Anlagenteile für eine Modernisierung – bis zum 31.12.2020 verbindlich bestellt wurden und die (Wieder)Inbetriebnahme vor dem 01.01.2023 erfolgt (§ 35 Abs. 21 KWKG 2020). Damit könnten einige KWK-Anlagen aus den nächsten Ausschreibungsrunden rausfallen, der nächste Gebotstermin ist aber schon am 01. Juni 2021.