EEG-Umlage: Monatsmeldungen ernst nehmen
Viele Unternehmen sind verpflichtet Meldungen nach dem EEG gegenüber ihrem Anschlussnetzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmen.
Das betrifft z.B. Unternehmen, die eine Umlagereduzierung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung oder auch der Eigenerzeugung / Eigenversorgung in Anspruch nehmen, ebenso wie solche Unternehmen, die (auch unentgeltlich und im Konzern) Strom an dritte Letztverbraucher weiterleiten.
Bei der Ermittlung der zu meldenden Strommengen ist Sorgfalt geboten. Dies gilt nicht nur bei der Endabrechnung zum 28.02. bzw. 31.05. des Folgejahres. Denn das EEG verpflichtet daneben zur „unverzüglichen“ Mitteilung der relevanten Strommengen. Diese Pflicht erschöpft sich nicht unbedingt in der Abgabe von Prognosemengen, die auf dem Vorjahreswert beruhen. Vielmehr kann nach aktueller Rechtsprechung bereits die nicht vollständige Monatsmeldung einen Zinsanspruch des zuständigen Netzbetreibers für die zu spät bzw. zu wenig gemeldeten Strommengen begründen.
Es gilt daher: Insbesondere Unternehmen, die Strom an dritte Letztverbraucher weiterleiten, sollten auch bei Ihren Monatsmeldungen sorgfältig vorgehen und diese – wenn sich bessere Erkenntnisse ergeben bzw. ermitteln lassen – ggf. bereits im Folgemonat und nicht erst mit der Endabrechnung korrigieren, um mögliche (Zins-)Nachteile zu vermeiden.