Eigenerzeugungsanlage ist keine geeignete Erzeugungsanlage für individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV

OLG Düsseldorf bestätigt die ablehnende Entscheidung der BNetzA

Für die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (sog. 7.000-Std.-Regelung) ist u.a. die Berechnung auf Grundlage des physikalischen Pfades zu einer geeigneten Erzeugungsanlage notwendig. Einzelheiten regelt eine Festlegung der BNetzA (Az.: BK4-13-739), wonach u.a. auch solche Kraftwerke als geeignete Erzeugungsanlagen in Betracht kommen, die unabhängig von ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit grundsätzlich in der Lage sind, mit ihrer installierten Leistung den Strombedarf des betroffenen Letztverbrauchers kontinuierlich abzudecken. 
In dem zugrunde liegenden Fall berechnete der Netzbetreiber den physikalischen Pfad zu einem Heizkraftwerk, welches lediglich den Überschussstrom, der nicht in einem Produktionsprozess am Standort verbraucht wurde, in das öffentliche Netz einspeiste. Dieser Überschuss reichte allerdings dauerhaft aus, rechnerisch den Bedarf des Letztverbrauchers abzudecken.  
Die BNetzA lehnte das Heizkraftwerk als geeignete Erzeugungsanlage ab und begründete dies damit, dass eine Erzeugungsanlage nur geeignet sei, wenn sie ihre elektrische Energie vollständig in ein Elektrizitätsversorgungsnetz nach § 3 Nr. 16 EnWG einspeise. Erzeugungsanlagen, die ihre elektrische Energie ganz oder teilweise auch unmittelbar in einen Produktionsprozess einspeisten, seien als Eigenerzeugungsanlagen anzusehen und könnten nicht zur Berechnung des physikalischen Pfads genutzt werden.
Das angerufene OLG Düsseldorf gab mit Beschluss vom 8. Mai 2019 (Az.: VI-3 Kart 497/18 (V)) der BNetzA Recht. Die Festlegung – so das OLG – sei nicht abschließend, der BNetzA stünde deshalb ein weiter Auslegungsspielraum zu. Der Berechnung eines individuellen Netzentgelts auf Basis des physikalischen Pfads läge der Gedanke zugrunde, dass der Letztverbraucher einen Beitrag zur Netzstabilität leiste. Ihm würden deshalb diejenigen Kosten erstattet, die er einsparen würde, wenn er sich unmittelbar über eine Direktleitung an eine in seiner Nähe befindliche Erzeugungsanlage anschließen lassen würde. Bei Eigenerzeugungsanlagen bestünde jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Betreiber dieser Anlage den Strom für seine eigene Produktion benötigt und entscheidet, dass der erzeugte Strom nicht mehr dem Netz der allgemeinen Versorgung zur Verfügung stehen soll. Daher sei davon auszugehen, dass ein rational handelnder, stromintensiver Kunde aufgrund der damit verbundenen Risiken von einem Direktleitungsbau zu einer Eigenerzeugungsanlage absehen würde.
Das OLG urteilte deshalb, dass die BNetzA das Heizkraftwerk als Eigenerzeugungsanlage zu Recht als ungeeignet angesehen habe.  
In einem anderen Punkt allerdings gab das OLG dem Letztverbraucher Recht. Dieser hatte mit dem Netzbetreiber einen alternativen physikalischen Pfad vereinbart und bei der BNetzA unter der Bedingung angezeigt, dass die BNetzA den vorrangig kalkulierten physikalischen Pfad ablehne. 
Dieses Vorgehen hatte die BNetzA abgelehnt und darauf verwiesen, dass eine Netzentgeltvereinbarung nicht unter einer Bedingung wirksam angezeigt werden könne. Dem trat das OLG aber entgegen und befand, dass die formulierte Bedingung, nämlich die Ablehnung des vorrangig genannten physikalischen Pfades durch die BNetzA, eine taugliche Bedingung im Sinne des Vertragsrechts sein könne. Es sei nicht ersichtlich, warum individuelle Netzentgeltvereinbarungen generell bedingungsfeindlich sein sollten. Entgegen der Auffassung der Behörde verlange der Beibringungsgrundsatz im Anzeigeverfahren keine unbedingte Netzentgeltvereinbarung. Allerdings müsse der Letztverbraucher für beide angezeigten physikalischen Pfade die vollständigen erforderlichen Angaben und Unterlagen fristgerecht beibringen.
Diese Sichtweise des OLG ist erfreulich. Denn sie ermöglicht Letztverbrauchern eine alternative Vorgehensweise bei der Beantragung eines individuellen Netzentgelts.