Energieauditpflicht: Freistellung für Nicht-KMU mit geringem Energieverbrauch

Bundestag beschließt Gesetz zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes

Mit Meldung von 3. April 2019 hatten wir Ihnen berichtet, dass die Bundesregierung ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) (Drucksache 19/9769) beabsichtigt, welches u.a. eine Freistellung von der Energieauditpflicht für Unternehmen vorsieht, die einen Gesamtenergieverbrauch von 400.000 Kilowattstunden über alle Energieträger hinweg im Jahr nicht überschreiten. Nachdem der Gesetzesentwurf den Ausschüssen zugeleitet worden war, hat der Bundestag nunmehr am 27. Juni 2019 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Drucksache 19/11186) beschlossen. 
Der im Zentrum der Änderung stehende § 8 Abs. 4 EDL-G soll danach wie folgt lauten:
„Bei Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500 000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, steht die Erfüllung der Pflicht nach § 8c Absatz 1 Satz 3 und 4 der Erfüllung der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 gleich. Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht.“
Interessant hierbei ist insbesondere, dass die Freistellungsgrenze – wie auch bereits ursprünglich einmal vorgesehen und sodann auf 400.000 kWh reduziert – aufgrund der Empfehlung des Ausschusses nun wieder auf 500.000 kWh angehoben wurde.
Die weiteren Vorgaben in § 8 Absatz 4 stehen in Zusammenhang mit einem ebenfalls neuen § 8c Abs. 1 EDL-G (Online-Energieauditerklärung). Die Online-Energieauditerklärung sieht vor, dass Unternehmen verpflichtet sind, zwei Monate nach Durchführung eines Audits dieses gegenüber dem BAFA zu erklären. Hierbei sind mittels Online-Energieauditerklärung die folgenden Angaben zu übermitteln:
  1. Angaben zum Unternehmen,
  2. Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,
  3. den Gesamtenergieverbrauch in kWh/Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  4. die bestehenden Energiekosten in €/Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  5. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in kWh/Jahr und in €/Jahr und
  6. die Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten.
Die Online-Energieauditerklärung soll in Freistellungs-Fällen jedoch nur in einem reduzierten Umfang erfolgen. So sollen dann nur die Angaben nach Nummer 1, 3 und 4 übermittelt werden. Dies soll der Minimierung möglicher EU-rechtlicher Risiken dienen. Denn eine Ausgestaltung der Bagatellgrenze, die als vollständige Befreiung von der Energieauditpflicht zu verstehen wäre, könnte möglicherweise von der EU-Kommission moniert werden. Durch die Änderung wird klargestellt, dass es sich bei der Einführung der Bagatellverbrauchsschwelle für Unternehmen mit geringem Energieverbrauch um eine Erleichterung der Anwendung der Energieauditpflicht handelt und nicht um eine vollständige Befreiung von dieser Pflicht, da diese Unternehmen ihrer Pflicht nach § 8 c EDL -G nachkommen müssen.
Ausblick:
Noch ist das vom Bundestag beschlossene Gesetz nicht in Kraft getreten. Hierzu muss es nun zunächst dem Bundesrat zugeleitet werden. Der Bundesrat kann dem Gesetz zustimmen oder den Vermittlungsausschuss anrufen. Sollte es im Vermittlungsausschuss zu keiner Einigung kommen, kann der Bundestag ein Gesetz auch dann in Kraft treten lassen, wenn es bei erneuter Abstimmung im Bundestag eine absolute Mehrheit erreicht. 
Das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens wird mit großem Interesse erwartet, denn in diesem Jahr steht die zweite Verpflichtungsperiode zur Durchführung eines Energieaudits an. Die Verpflichtung gilt bisher für alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) sind, unabhängig von ihrem Energieverbrauch. Damit sind insgesamt etwa 50.000 Unternehmen von der Energieauditpflicht des EDL- G betroffen. Zukünftig könnte rund 2.800 Unternehmen aufgrund der deutlichen Unterschreitung der Bagatellschwelle nicht mehr der Energieauditpflicht des § 8 EDL-G unterliegen. Bis zum Inkrafttreten der Änderung des EDL-G muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass alle Nicht-KMU nach geltendem Recht grundsätzlich der Auditpflicht unterliegen.