Energieauditpflicht: Freistellung für Nicht-KMU mit geringem Energieverbrauch
Bundestag beschließt Gesetz zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes
- Angaben zum Unternehmen,
- Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,
- den Gesamtenergieverbrauch in kWh/Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
- die bestehenden Energiekosten in €/Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
- die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in kWh/Jahr und in €/Jahr und
- die Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten.