Energieauditpflicht: Freistellung für Nicht-KMU mit „geringem“ Energieverbrauch

Kabinettsentwurf zur Änderung des EDL-G

Am 20. März hatten wir Ihnen berichtet, dass in diesem Jahr die zweite Verpflichtungsperiode zur Durchführung eines Energieaudits ansteht. Die Verpflichtung gilt bisher für alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) sind, unabhängig von ihrem Energieverbrauch. Damit sind insgesamt etwa 50.000 Unternehmen von der Energieauditpflicht des EDL-G betroffen.

In ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), sieht die Bundesregierung nun eine Freistellung von der Energieauditpflicht für Unternehmen vor, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 400.000 kWh oder weniger beträgt. Zur Begründung wird angeführt, dass zahlreiche Nicht-KMU unter die Energieauditpflicht fallen, obwohl sie lediglich über einen sehr geringen Energieverbrauch verfügen und durch ein Energieaudit keine wirtschaftlich sinnvollen Einsparempfehlungen erlangen können. Die Kosten für das Energieaudit stünden bei diesen Akteuren in einem nicht wirtschaftlichen Verhältnis zum Nutzen, weshalb die Energieauditpflicht in diesen Fällen in Widerspruch zu Art. 8 Richtlinie 2012/27/EU stehe. Denn das Energieaudit könne dann nicht „kostenwirksam“ sein.

Deshalb sieht der Gesetzesentwurf einen neuen Absatz 4 in § 8 EDL-G vor, der wie folgt lauten soll:

„Von der Pflicht nach Absatz 1 sind ferner Unternehmen freigestellt, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 400 000 Kilowattstunden oder weniger beträgt. Maßgeblich ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht.“

Ausblick: Die Änderung des EDL-G soll bis Mitte diesen Jahres 2019 verabschiedet werden. Es ist zu erwarten, dass eine Vielzahl von Unternehmen aufgrund der deutlichen Unterschreitung der Bagatellschwelle zukünftig nicht mehr der Energieauditpflicht des § 8 EDL-G unterliegen. Der Gesetzesentwurf spricht von rund 2.800 Unternehmen. Fest steht dies allerdings erst, wenn der Gesetzesentwurf in dieser Form verabschiedet wird und in Kraft tritt. Bis zum Inkrafttreten der Änderung des EDL-G muss deswegen weiterhin davon ausgegangen werden, dass alle Nicht-KMU nach geltendem Recht grundsätzlich der Auditpflicht unterliegen.