Energiekostendämpfungsprogramm – Anpassung der Förderrichtlinie veröffentlicht

Die Änderungen der Förderrichtlinie des Energiekostendämpfungsprogramms (EKDP) sind Ende der letzten Woche im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Antragsberechtigte Unternehmen können bis zum 31. Dezember 2022 Anträge stellen.

Aufgrund der weiterhin hohen Strom- und Erdgaspreise ist der Förderzeitraum des EKDP bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden, RGC berichtete hier. Die Anpassungen der Förderrichtlinie sind nun im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die offizielle Genehmigung der Änderungen durch die EU steht weiterhin aus, weshalb das BAFA Zuschüsse zunächst unter Vorbehalt genehmigen wird. Für Fördermonate, die anhand von Informationen (u.a. Rechnungen) belegt werden können, bewilligt das BAFA in Phase 1 einen Abschlag in Höhe von 80% des Zuschusses. Soweit für einzelne Fördermonate noch keine Rechnungen vorliegen, bewilligt das BAFA ebenfalls einen Zuschuss. Dieser errechnet sich auf Grundlage von mindestens drei mit Informationen belegten Fördermonaten.

Die angekündigte Erweiterung der Antragsberechtigung auch für Branchen außerhalb der KUEBLL-Listen sowie kleinere und mittlere Unternehmen ist noch nicht umgesetzt worden. Somit werden weiterhin nur die bisher antragsberechtigten Unternehmen gefördert, und zwar für den gesamten Förderzeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2022.

Außerdem wurde durch die Änderung das Ende der Frist für die Phase 2 vom 28. Februar 2023 nunmehr auf den 31. Mai 2023 festgelegt.

Gern unterstützen wir Sie bei der Antragstellung!

Unser Team hat bereits eine langjährige Erfahrung mit dem elektronischen Antragsportal des BAFA bei der Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen aufgebaut. Sofern wir Ihnen ein Angebot zur Unterstützung bei der Antragstellung übersenden dürfen, wenden Sie sich gern an RA Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder RAin Pia Weber (weber@ritter-gent.de).

Autoren: Pia Weber
                 Jens Nünemann