Energielieferant Kehag Energiehandel GmbH ist insolvent

Von der Kehag-Insolvenz betroffene Kunden sollten nun schnell handeln: Daueraufträge und Einzugsermächtigungen stoppen, die Versorgungslage ab 01.01.2022 klären und ggf. Schadensersatzansprüche prüfen.

Im Jahr 2021 sind allein 39 Energieversorger in die Insolvenz gefallen (vgl. bspw. Artikel des Businessinsider hier). Zum 31.12.21 hat auch die Kehag Energiehandel GmbH ihre Strom- und Erdgaslieferungen eingestellt und einer Vielzahl von Kunden, hiervon auch etliche RGC-Mandanten, außerordentlich gekündigt. Dies reichte jedoch nicht aus, um die befürchtete Insolvenz zu verhindern, wie aus einem Kundenanschreiben des Energielieferanten hervorgeht und wie auch die Verbraucherzentrale Bremen auf ihrer Webseite berichtet.

So sei am 28.12.21 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor dem AG Oldenburg erfolgt. Eine Online-Insolvenzbekanntmachung wurde (Stand 10.1.22) allerdings noch nicht veröffentlicht. Aus dem Schreiben geht zudem auch hervor, dass die übrigen Gesellschaften der Unternehmensgruppe nicht von dem Insolvenzverfahren erfasst seien.

Kunden sollten nun schnell handeln und ihre Daueraufträge an die Kehag Energiehandel GmbH stoppen sowie erteilte Einzugsermächtigungen widerrufen. Sollte der Zählerstand zum 31.12.21 noch nicht notiert worden sein, sollte dies zudem umgehend nachgeholt und der Kehag Energiehandel GmbH sowie dem Netz- bzw. Messstellenbetreiber gemeldet werden.

Strom- und Gaskunden, die in Niederspannung bzw. Niederdruck angeschlossen sind, fallen mit der Insolvenz des Lieferanten – sofern sie sich nicht selbst sofort einen neuen Lieferanten gesucht haben – in die sog. Ersatzversorgung (RGC berichtete). Aber auch hier drohen im Nicht-Haushaltskundenbereich aktuell drastische Preiserhöhungen. Wer in höheren Netzebenen angeschlossenen ist, muss sich ohnehin selbst um einen neuen Versorger kümmern. Schnell können hier Schäden bis zur Millionenhöhe entstehen, deren Geltendmachung gegenüber dem insolventen Versorger oft nur wenig Erfolg verspricht, weil Klagen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens suspendiert werden und dann nur noch eine Anmeldung zur Quote möglich ist. Dennoch sollte diese Option und wenigstens der Ersatz eines Teils des Schadens von den Betroffenen geprüft werden.

Unternehmen, die noch eine Rückzahlung von überzahlten Konzessionsabgaben oder Netzentgelten, die sonst über den Versorger abgewickelt wird, erwarten, sollten ebenfalls handeln und sich direkt mit ihrem Netzbetreiber in Verbindung setzen. Auf Basis eines aktuellen Urteils (RGC berichtete) bestehen durchaus gute Erfolgsaussichten, die Rückzahlung ohne Umweg über den insolventen Versorger zu erhalten. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns an!

Autorinnen: Michelle Hoyer
                       Dr. Franziska Lietz