Energiepreisbremsen – Frist für Erstattungsanträge der Versorger bis Ende März verlängert!

Gaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können ihre Erstattungsanträge auf Vorauszahlungen der Gas- und Wärmepreisbremse für das erste Quartal verlängert bis zum 31. März 2023 stellen. Dies betrifft auch Industrieunternehmen, soweit sie entweder andere als Lieferant / Versorgungsunternehmen i.S.d. EWPBG mit Wärme oder Gas beliefern oder sich Erdgas „selbst beschaffen“ (§ 7 EWPBG).

Versorger erhalten für die gewährten Entlastungen eine Erstattung vom Bund und können die Anträge dafür seit dem 9. Januar 2023 stellen (RGC berichtete). Frist für die Antragstellung war bisher der 28. Februar 2023. Das BMWK verlängert die Frist für das erste Quartal in Abstimmung mit PwC nun einmalig bis zum 31. März 2023.

Die Antragsfristen für die Folgequartale bleiben unverändert (jeweils bis Ende des zweiten Monats des Quartals).

Näheres zur Antragsverlängerung können Sie in der Pressemitteilung des BMWK nachlesen.

Die Antragstellung ist weiterhin ausschließlich online über diesen Link möglich. FAQ und weitergehende Informationen zur Antragstellung hat das BMWK auf seiner Internetseite bereitgestellt.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Jacqueline Rothkopf